Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

Fahrschein. 
Grundsätze der 
Personengeld- 
erhebung. 
Erstattung von 
374 
53. 
1 Geschieht die Meldung zur Reise bei einer Postanstalt, so erhält der Reisende gegen Ent- 
richtung des Personengeldes einen Fahrschein. 
m Bei Posten, deren Abgang vom Eintreffen anschließender Posten oder Eisenbahnzüge 
abhängig ist, kann die Abfahrtszeit nur mit Bezug auf die Zeit des Eintreffens dieser Posten 
oder Eisenbahnzüge angegeben werden und es liegt dem Reisenden ob, die möglichst frühe Ab- 
gangszeit zur Richtschnur zu nehmen. 
iH Die Nummer des Fahrscheins richtet sich nach der Reihenfolge, in welcher die Meldung 
zur Mitreise geschehen ist; doch steht es Jedermann frei, bei der Meldung unter den im Haupt- 
wagen noch unbesetzten Plätzen einen bestimmten Platz zu wählen. 
1V Personen, welche sich an Haltestellen gemeldet haben und aufgenommen worden sind, 
können einen Fahrschein erst bei der nächsten Postanstalt erhalten und haben das Personengeld 
bei dieser Postanstalt oder, wenn sie nicht so weit fahren, an den Postschaffner oder Postillon zu 
entrichten. 
g 54. 
1 Das Personengeld wird nach den von der Postverwaltung bestimmten und für jeden 
Postkurs durch den Postbericht (§ 30 n) bekannt gegebenen Sätzen erhoben. 
m Will der Reisende seine Reise über den Kurs hinaus oder auf einem Seitenkurse fort- 
setzen, so kann er nur bis zu dem Endpunkt oder bis zu dem Uebergangspunkte des Kurses einen 
Fahrschein erhalten und muß sich dort wegen Fortsetzung der Reise von neuem melden, sofern 
nicht Einrichtungen zur Durcherhebung des Personengeldes getroffen sind. 
i. Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von der nächsten Post- 
anstalt ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Fahrschein für die weitere Reise zu lösen. 
I!V Für ein Kind im Alter bis zu vier Jahren wird Personengeld nicht erhoben, wenn es 
keinen besonderen Wagenplatz einnimmt, sondern auf dem Schooße einer erwachsenen Person, 
unter deren Obhut es reist, mitgenommen wird. 
V Für Kinder im Alter von mehr als vier Jahren wird das volle Personengeld erhoben. 
Nimmt jedoch eine Familie einen der abgeschlossenen Wagenräume oder auch nur eine Sitzbank 
ganz ein, so kann sie ein Kind bis zum Alter von zehn Jahren unentgeltlich und zwei Kinder 
bis zu diesem Alter für das einfache Personengeld mitnehmen, wenn sie sich mit den Kindern 
auf die von ihr bezahlten Sitzplätze beschränkt. Diese Vergünstigung kann nur für den Haupt- 
wagen unbedingt, für Beiwagen nur insoweit zugestanden werden, als auf die Beibehaltung der 
ursprünglichen Plätze zu rechnen ist. E 
1 Das Personengeld wird erstattet, wenn die Postanstalt die durch die Annahme des Reisenden 
Personengeld eingegangene Verbindlichkeit ohne dessen Verschulden nicht erfüllen kann. Die Erstattung von Per- 
sonengeld soll auch dann zulässig sein, wenn der Reisende an der Benutzung der Post verhindert ist 
und die Erstattung mindestens 15 Minuten vor dem planmäßigen Abgange der Post beantragt. 
. Die Erstattung erfolgt gegen Rückgabe des Fahrscheins und gegen Quittung mit dem 
Betrage des Personengeldes für die noch nicht zurückgelegte Strecke.
	        
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