Regierungs-Zlatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 21. Weimar. 26. April 1900.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. Ausschreibung eines ordentlichen Beitrags zur Landesbrandversicherungs-
anstalt, Seite 385. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Versicherungs-Aktien-
Gesellschaft „Rhenania“ in Köln, Seite 386.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[72]) I. Auf Grund der §§ 103 und 108 — 110 des Gesetzes vom 10. Mai
1899 (Regierungs-Blatt Seite 245) wird hierdurch ein ordentlicher
Beitrag zur Landesbrandversicherungsanstalt
im Betrage von
Sieben Zehnteln einer Beitragseinheit
ausgeschrieben und als Tag der Fälligkeit desselben der
3 0. April d. J.
bestimmt.
Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, Sieben Zehntel der aus ihren
Versicherungsscheinen ersichtlichen Beträge binnen 4 Wochen vom 30. April d. J.
an (§ 107 des Gesetzes vom 10. Mai 1899) an die Ortssteuereinnahmen ab-
zuführen.
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht
geschehen ist, den Ortssteuereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekannt-
machung zuzustellen.
1900 57