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bleiben soll, und gegebenenfalls, ob zum Zwecke der Herbeiführung
einer gerichtlichen Erbauseinandersetzung der nach § 86 des Reichs-
gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
erforderliche Antrag zu stellen ist, zunächst — vorbehältlich des
Aufsichtsrechtes des Vormundschaftsgerichtes — der selbständigen
Entscheidung des Vormundes überlassen bleibt; ferner:
zu Pachtverträgen und zwar zu einem Pachtvertrage über ein
Landgut oder einen gewerblichen Betrieb in jedem Falle, zu einem
Pachtvertrage über einzelne Grundstücke nur dann, wenn das Pacht-
verhältniß länger als ein Jahr nach der Vollendung des 21. Lebens-
jahres des Mündels fortdauern soll;
zu Miethverträgen und zu anderen Verträgen, durch die der Mündel
zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet werden soll, unter der
gleichen Voraussetzung;
zu einem Lehrvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr ge-
schlossen wird;
zu einem auf die Eingehung eines Dienst= oder Arbeitsverhältnisses
gerichteten Vertrag, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen
für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll;
zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mündels;
zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder
zur Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem
anderen Papiere, das durch Indossament übertragen werden kann;
Zur Uebernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere zur
Eingehung einer Bürgschaft;
zur Ertheilung einer Prokura;
zu einem Vergleich oder einem Schiedsvertrag, es sei denn, daß
der Gegenstand des Streites oder der Ungewißheit in Geld schätzbar
ist und den Werth von 300 Mark nicht übersteigt;
zu einem Rechtsgeschäft, durch das die für eine Forderung des
Mündels bestehende Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die
Verpflichtung dazu begründet wird.
Weiter ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich:
18.
zu dem Antrage auf Zwangsversteigerung zum Zwecke der Auf—
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