Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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bleiben soll, und gegebenenfalls, ob zum Zwecke der Herbeiführung 
einer gerichtlichen Erbauseinandersetzung der nach § 86 des Reichs- 
gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
erforderliche Antrag zu stellen ist, zunächst — vorbehältlich des 
Aufsichtsrechtes des Vormundschaftsgerichtes — der selbständigen 
Entscheidung des Vormundes überlassen bleibt; ferner: 
zu Pachtverträgen und zwar zu einem Pachtvertrage über ein 
Landgut oder einen gewerblichen Betrieb in jedem Falle, zu einem 
Pachtvertrage über einzelne Grundstücke nur dann, wenn das Pacht- 
verhältniß länger als ein Jahr nach der Vollendung des 21. Lebens- 
jahres des Mündels fortdauern soll; 
zu Miethverträgen und zu anderen Verträgen, durch die der Mündel 
zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet werden soll, unter der 
gleichen Voraussetzung; 
zu einem Lehrvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr ge- 
schlossen wird; 
zu einem auf die Eingehung eines Dienst= oder Arbeitsverhältnisses 
gerichteten Vertrag, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen 
für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll; 
zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mündels; 
zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder 
zur Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem 
anderen Papiere, das durch Indossament übertragen werden kann; 
Zur Uebernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere zur 
Eingehung einer Bürgschaft; 
zur Ertheilung einer Prokura; 
zu einem Vergleich oder einem Schiedsvertrag, es sei denn, daß 
der Gegenstand des Streites oder der Ungewißheit in Geld schätzbar 
ist und den Werth von 300 Mark nicht übersteigt; 
zu einem Rechtsgeschäft, durch das die für eine Forderung des 
Mündels bestehende Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die 
Verpflichtung dazu begründet wird. 
Weiter ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich: 
18. 
zu dem Antrage auf Zwangsversteigerung zum Zwecke der Auf— 
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