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Unsern Nachfolgern an der Regierung vorbehalten, über die Art der Führung
und Aufbewahrung der Standesregister, was folgt:
§ 1.
Die zu führenden Geburtsregister, Heirathsregister und Sterberegister wer-
den in ein Buch zusammengefaßt, bei dessen Anlegung die Zahl der darin für
jedes Register enthaltenen Blätter auf dem ersten Blatte des Buchs von dem
die Geschäfte des Standesbeamten versehenden Departementschef unter Bei-
drückung des Amtssiegels zu bezeugen ist.
§ 2.
Das die Register enthaltende Buch ist in Unserm Geheimen Haupt= und
Staatsarchiv aufzubewahren und wird, sobald eine Eintragung zu erfolgen hat,
zu diesem Behufe an das Departement des Großherzoglichen Hauses ausge-
antwortet.
§ 3.
Für die Form der Einträge dienen die der Ausführungsverordnung des
Bundesraths vom 25. März 1899 beigegebenen Formulare als Anhalt.
Die Anzeigen nach §§ 19 und 56 des Gesetzes können mündlich oder
schriftlich erfolgen, und zwar soll diese Bestimmung auch für die Vergangenheit
Geltung haben.
Im Uebrigen erfolgen die Eintragungen nach Maßgabe der gesetzlichen
Vorschriften.
§ 4.
Von jeder Eintragung in das Hauptregister ist gleichzeitig eine von dem
zuständigen Departementschef unter Beidrückung des Amtssiegels zu beglau-
bigende Abschrift dem Gericht zuzustellen, vor welchem Wir und die Mitglieder
Unserer Familie in Rechtsangelegenheiten den ordentlichen Gerichtsstand haben.
Diese Abschriften, welche die Nebenregister bilden, sind, für jedes Register in
eine besondere Mappe eingeheftet, von dem Gericht aufzubewahren. Die nach-
träglichen oder ergänzenden Eintragungen, welche im Hauptregister am Rande
einer frühern Eintragung vermerkt worden, sind von dem Gericht dem Neben-
register beizuschreiben (§ 14 des Gesetzes).