Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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85. 
Zwei Monate vor Beginn der neuen Wahlperiode hat der mit Leitung 
der Wahl Beauftragte (§ 2) den Vorständen der unteren Verwaltungsbehörden 
(Bezirksdirektoren, Gemeindevorständen) in sämmtlichen Wahlbezirken je einen 
Stimmzettel nach dem Muster der Anlage X mit der Aufforderung zuzufertigen, 
ihn binnen der anzugebenden — mindestens zwei Wochen betragenden — Frist 
ausgefüllt zurückzusenden. 
86. 
Nach Empfang des Stimmzettels ruft der Vorstand der unteren Verwal- 
tungsbehörde unverzüglich die Vertreter durch Schreiben zur Abgabe ihrer 
Stimmen zusammen. 
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten haben in getrennten 
Wahlhandlungen zu wählen. Jedem steht eine Stimme zu. 
Vor Beginn der Wahlhandlung sind die Wähler aus den §§ 76, 77, 
87— 94 des Invalidenversicherungsgesetzes zu belehren. 
Die Abgabe der Stimmen erfolgt in der Art, daß der Wähler den 
Namen, die Berufsstellung und den Wohnort des von ihm zu Wählenden 
nennt. Diese Nennung wird von einem vereidigten Protokollführer in das 
über die Wahlhandlung aufzunehmende Protokoll eingetragen. Nach Abgabe 
der Stimmen füllt der Vorstand der unteren Verwaltungsbehörde auf Grund 
des Protokolls den Stimmzettel aus, verliest in Gegenwart der Wähler seinen 
Inhalt und bescheinigt im Protokoll, daß dies geschehen. 
87. 
Dem Wahlleiter sind die Stimmzettel und das Protokoll bis zu dem von 
ihm auf dem Wahlzettel angegebenen Tage durch den Vorstand der unteren 
Verwaltungsbehörde portofrei einzusenden. 
Der Wahlleiter ermittelt innerhalb 14 Tagen nach Ablauf der Frist 
unter Zuziehung eines vereidigten Protokollführers für jeden Wahlbezirk und für 
Vertreter der Arbeiter und der Versicherten gesondert das Ergebniß der Wahl. 
Dabei ist zum Protokoll festzustellen, auf welche Personen giltige Stimmen 
gefallen sind, die Zahl dieser Stimmen, die Zahl der ungiltigen Stimmen, 
sowie welche Personen danach gewählt sind. 
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