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Regierungs-Zlat
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 27 Weimar. 7. Juli 1900.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. die anderweite Feststellung der Bauschsumme für Postbestellgebühren,
Seite 409. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom
14. Juni 1900, Seite 411.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[88)] 1. Zu Folge einer mit dem Reichspostamte getroffenen Uebereinkunft
werden behufs anderweiter Feststellung einer Bauschsumme
a) für Porto= und Gebührenbeträge auf portopflichtige Sendungen, welche
von Großherzoglichen Staatsbehörden und den einzelnen, solche Behörden
vertretenden Beamten frankirt abgesendet werden, und
5) für die aus der Großherzoglichen Staatskasse zu zahlenden Postbestell-
gebühren
in der Zeit vom 1. September bis einschließlich 30. November d. J.
erneute Ermittelungen vorgenommen werden.
Die näheren Bestimmungen über die Vornahme von Ermittelungen behufs
anderweiter Feststellung einer Banschsumme für Porto= und Gebührenbeträge
werden denjenigen Großherzoglichen Staatsbehörden und Beamten, welche in
das Porto= und Gebühren-Aversionirungs-Verhältniß eingeschlossen werden sollen,
von den zuständigen Ministerialdepartements besonders zur Kenntniß gebracht
werden. Dagegen wird zur Nachricht und Nachachtung für die betheiligten
Behörden und Beamten hierdurch bekannt gemacht, daß die Uebereinkunft mit
dem Reichspostamte wegen Feststellung einer gesonderten Bauschsumme
im Betreff der Postbestellgebühren — soweit dergleichen überhaupt zu
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