Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Ausnahme der Abstempelung von Genußscheinen (Anmerkung zu den 
Tarifnummern 1 und 2) für das Großherzogthum Sachsen übertragen 
sind; 
3. daß mit der Prüfung der Abgabenentrichtung nach § 49 des Reichs- 
stempelgesetzes bis auf Weiteres 
die Ministerialrevisoren Bachmann und Hemmann hier 
beauftragt sind; 
4. daß auch künftig die Geschäfte der den Steuerstellen vorgesetzten Direktiv-- 
behörde hinsichtlich der Ausführung des Reichsstempelgesetzes vom Groß- 
herzoglichen Staats-Ministerium, Departement der Finanzen, wahrge- 
nommen werden, vorbehaltlich der hinsichtlich des Verwaltungs-Straf- 
verfahrens nach der Ministerial-Bekanntmachung vom 30. September 
1881 (Reg.-Bl. S. 227) dem Generaldirektor in Erfurt zugewiesenen 
Zuständigkeiten. 
Die Ministerial-Bekanntmachung vom 18. September 1885 (Reg.-Bl. 
S. 107) findet hierdurch Erledigung. 
Weimar, den 30. Juni 1900. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Rothe. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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