Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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herzogthum Sachsen und dem Königreich Preußen getroffene Abkommen wegen 
gegenseitiger Anerkennung der Befähigungszeugnisse für Lehrerinnen und Schul— 
vorsteherinnen (Regierungs-Blatt 1879 S. 26) auch nach Erlaß der neuen 
Prüfungsordnung vom 20. September 1899 (Regierungs-Blatt S. 391 ff.) 
bestehen bleibt. 
Weimar, den 12. Juli 1900. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Kultus. 
von Pawel. 
[92) III. Unter theilweiser Abänderung der Ministerial-Bekanntmachung vom 
8. Dezember 1899, betreffend die Kommission zur Prüfung der Apotheker- 
gehülfen (Regierungs-Blatt S. 733), ist an Stelle des bisherigen Vorsitzenden 
der gedachten Kommission, Staatsrath Dr. von Conta, der Referent für Medi- 
zinal-Angelegenheiten in dem unterzeichneten Staats-Ministerium, Medizinalrath 
Professor Dr. Gumprecht, zum Vorsitzenden ernannt worden. 
Weimar, den 16. Juli 1900. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
H. L. v. Wurmb. 
[93] IV. Unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 
28. März 1898 (Regierungs-Blatt Seite 37) wird auf Grund des § 26 
Absatz 2 der Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb der Auswanderungs- 
unternehmer und Agenten vom 14. März 1898 (Reichs-Gesetzblatt Seite 39) 
hierdurch bestimmt: 
Die vor Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe der Auswande- 
rungs-Agenten bei der höheren Verwaltungsbehörde zu bestellende Sicher- 
heit (§§ 12 und 14 des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom 
9. Juni 1897, Reichs-Gesetzblatt Seite 463) darf anstatt bei der