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schriftlich. Der andere Vertragschließende kann jedoch den Vormund zur
Erklärung über die Ertheilung oder Versagung der Genehmigung auffordern.
In diesem Falle muß die Erklärung des Vormundes dem andern Vertrag—
schließenden gegenüber abgegeben werden. Eine dem Mündel gegenüber
erklärte oder versagte Genehmigung ist ohne Bedeutung. Erklärt der Vor—
mund nicht innerhalb zweier Wochen nach Empfang der Aufforderung seine
Genehmigung, so verliert der Vertrag jede Wirksamkeit.
3. Zur Vornahme einseitiger Rechtsgeschäfte ist der Mündel nur mit
vorgängiger Genehmigung des Vormundes befugt. Soll das Rechtsgeschäft
gegenüber einem Dritten vorgenommen werden, so ist die Genehmigung dem
Mündel schriftlich zu ertheilen.
8 22.
Der Mündel, dem vom Vormunde oder mit dessen Zustimmung von
einem Dritten Mittel zu einem bestimmten Zwecke oder zu seiner freien
Verfügung überlassen worden sind, kann über diese Mittel innerhalb der
ihm bei der Ueberlassung gesteckten Grenzen wirksam verfügen. Nament-
lich gilt dies für die Mittel, die Studirenden, Soldaten, Dienstboten,
Arbeitern, Lehrlingen, Schülern und dergl. zur Bestreitung ihres Lebens-
unterhaltes, zur Ausrüstung, zum Belegen von Vorlesungen u. s. w. über-
lassen werden.
Für Schulden, die der Mündel über die ihm zur Verfügung ge-
stellten Mittel hinaus eingeht, ist eine Haftung des Mündels nur in-
soweit begründet, als der Vormund deren Eingehung ausdrücklich ge-
nehmigt hat.
§ 23.
Der Vormund kann den Mündel mit Genehmigung des Vormund-
schaftsgerichts zum selbständigen Betriebe eines Handwerks, eines industriellen
Unternehmens, des Handels, der Landwirthschaft, eines künstlerischen oder
wissenschaftlichen Berufs oder eines sonstigen Erwerbsgeschäftes ermächtigen,
mit der Rechtsfolge, daß der Mündel sich für den Kreis der Geschäfte,
die der Betrieb des Erwerbsgeschäftes mit sich bringt, vollwirksam und, ohne
an eine Genehmigung des Vormundes oder des Vormundschaftsgerichtes ge-
bunden zu sein, verpflichten kann. In diesen Fällen hat der Vormund sorgfältig zu
prüfen, ob der Mündel nach seiner körperlichen und geistigen Entwickelung