Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

423 
2. Die Bezeichnung des Gläubigers muß so genau erfolgen, daß die 
Unterscheidung von einem anderen mit Sicherheit geschehen kann. 
Bei physischen Personen sind anzugeben: 
a) der Familienname, 
b) die Vornamen, 
c) bei Frauen auch der Geburtsname, 
d) der Beruf oder Stand, 
e) der Wohnort und soweit erforderlich die Wohnung. 
Bei volljährigen unter Vormundschaft stehenden Personen ist der Grund 
der Entmündigung (z. B. entmündigt wegen Geisteskrankheit), bei minderjährigen 
Personen ihr Geburtstag und Geburtsort oder Name, Stand und letzter Wohnort 
des Vaters anzugeben. 
3. Die gleichen genauen Angaben (2a bis e) sind erforderlich für die 
als zum Zinsempfang berechtigt bestellten physischen Personen, seien dies nun 
Bevollmächtigte, Vormünder, Pfleger oder andere gesetzliche Vertreter. 
4. Etwaige Beschränkungen der Gläubiger in Bezug auf Kapital oder 
Zinsen sind am Schlusse zu beantragen. 
5. Soll die Eintragung auf den Namen eines Fiskus, eines Vereius, 
einer Körperschaft, Handelsfirma, eingetragenen Genossenschaft oder einge- 
schriebenen Hilfskasse (§ 1 Abth. II—V) geschehen, so ist, soweit es nicht ohne- 
hin bekannt ist, dem Antrage das Zeugniß der zuständigen öffentlichen Behörde 
beizufügen, durch welches dargethan wird, bei einem Fiskus, einem Vereine, 
einer Körperschaft, daß sie rechtliche Existenz und ihren Sitz im Deutschen 
Reiche haben, bei den Firmen, daß sie mit der angegebenen Bezeichnung und 
ihrem Sitz im Handelsregister, bei eingetragenen Genossenschaften, daß sie in 
einem Genossenschaftsregister im Deutschen Reiche eingetragen, und bei ein- 
geschriebenen Hilfskassen, daß sie als Kassen innerhalb dieses Gebiets zuge- 
lassen sind. 
Soll die Eintragung auf den Namen einer Vermögensmasse erfolgen, 
deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt oder beaufsichtigt 
wird (§ 1 Abth. VIl), so ist der Vorstand der Landeskreditkasse befugt zu ver- 
langen, daß durch geeignete Urkunden die Zuständigkeit der Behörde nach- 
gewiesen werde. 
66 7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.