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eine gerichtliche oder notarielle Urkunde, welche sie zur Verfügung über die
Masse berechtigt, beizubringen haben, darüber hat in jedem einzelnen Falle der
Vorstand der Landeskreditkasse zu entscheiden.
85.
Zu § 15 des Gesetzes.
1. Auf jedes Benachrichtigungsschreiben über Eintragung einer Buchforderung
ist in einer besonders in die Augen fallenden Form der Vermerk zu setzen:
„Dieses Schriftstück gilt nicht als eine über die Forderung ausge-
stellte Verschreibung."
2. Die durch die Landeskreditkasse oder ein beauftragtes Rechnungsamt
zu bewirkende Auslieferung von Schuldverschreibungen an Stelle zur Löschung
gelangter Forderungen geschieht gegen Quittung an die empfangsberechtigte Person.
Hat der Berechtigte die Zusendung durch die Post innerhalb des Deutschen
Reichs durch einen gerichtlich, notariell oder von einem Konsul des Reichs auf-
genommenen oder beglaubigten Antrag erbeten, so ist der Vorstand der Landes-
kreditkasse ermächtigt, diesem Antrage zu entsprechen. Die Sendung geschieht
alsdann auf Gefahr und Kosten des Berechtigten.
Der Posteinlieferungsschein dient bis zum Eingang der QOnittung als
Rechnungsbeleg.
3. Die Mittheilung der in Gemäßheit des § 15 des Gesetzes zu erlassenden
Benachrichtigungsschreiben geschieht mittelst verschlossenen Briefes durch die Post,
und sofern es besonders beantragt wird, mit der Bezeichnung: „Einschreiben“.
4. Bei Postsendungen, welchen Junhaberpapiere beiliegen, sind diese nach
ihrem vollen Neunwerthe anzugeben.
5. Wegen der Zinssendungen kommen § 19 des Gesetzes und der §8 7
dieser Verordnung zur Anwendung.
86.
Zu § 16 des Gesetzes.
Bei der Hinterlegung von Schuldverschreibungen sind der Hinterlegungs-
stelle Abschrift des Kontos und, falls die ganze Forderung hinterlegt wird, die
auf das gelöschte Konto bezüglichen Akten mitzutheilen.
Die Betheiligten sind von dem Verfügten gleichzeitig zu benachrichtigen.