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87.
Zu §§ 18 und 19 des Gesetzes.
1. Die Berichtigung der Zinsen kann erfolgen:
a) durch die Landeskreditkasse in Weimar oder durch ein Großherzog-
liches Rechnungsamt, mit Ausnahme desjenigen in der Stadt
Weimar, mittelst Baarzahlung oder, wenn dem Empfangsberechtigten
ein Girokonto bei der Reichsbank eröffnet ist, auf Antrag durch
Zahlung an die betreffende Reichsbankstelle zur Gutschrift auf das
Konto des Empfangsberechtigten,
b) mittelst Uebersendung durch die Post im Inlande.
2. Der Vorstand der Landeskreditkasse bestimmt, auf welchem Wege die
Zahlung erfolgen soll, und berücksichtigt dabei thunlichst die Wünsche der
Gläubiger. Anträge auf eine Aenderung des bisherigen Zahlungsweges können für
den nächsten Fälligkeitstermin nur Berücksichtigung finden, wenn sie bis zum ersten
Tage des Monats vor diesem Termin bei der Landeskreditkasse gestellt werden.
3. Die Baarzahlung erfolgt gegen Quittung. Bei Prüfung der Be-
rechtigung und Identität des Empfängers sind die Zahlstellen verpflichtet, nach
Maßgabe der allgemeinen Vorschriften gewissenhaft zu verfahren.
4. Wird die Baarzahlung bei der bestimmten Zahlstelle bis zum Ablauf
des auf den Füälligkeits-Termin folgenden Kalenderquartals nicht erhoben, so
wird der Empfangsberechtigte mit dem Betrage auf eine Restliste gesetzt, und
die Zahlung kann alsdann erst erfolgen, sobald ein Antrag von dem Berechtigten
unmittelbar an die Landeskreditkasse gerichtet wird.
88.
Zu §5.20 des Gesetzes.
Aenderungen in der Person oder Wohnung des Zinsen-Empfängers können
für den nächsten Fälligkeitstermin nur berücksichtigt werden, wenn die schriftliche
Meldung darüber bis zum ersten Tage des diesem Termine voraufgehenden
Monats bei der Landeskreditkasse eingeht.
Weimar, den 30. Juli 1900.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
H. L. v. Wurmb.