Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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und seinen Fachkenntnissen geeignet ist, dem Geschäfte selbständig vorzu- 
stehen. Soweit thunlich hat er sich darüber auch mit Verwandten oder 
Verschwägerten des Mündels, mit dessen bisherigen Lehrherrn oder 
Prinzipalen u. s. w. zu berathen. 
Der Vormund hat von Zeit zu Zeit die Bücher und sonstigen Ge- 
schäftspapiere einzusehen und sich sonst Einblick in den Betrieb des Ge- 
schäftes zu verschaffen. Gewinnt er darnach die Ueberzeugung, daß der 
Mündel den Anforderungen des Betriebes nicht gewachsen ist, so hat der 
Vormund die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zur Zurücknahme 
der dem Mündel ertheilten Ermächtigung zum selbständigen Betrieb des 
Geschäftes nachzusuchen. 
8 24. 
Der Vormund kann, ohne daß er dazu die Genehmigung des Gegen— 
vormundes oder des Vormundschaftsgerichts einzuholen braucht, den Mündel 
ermächtigen, in Dienst oder Arbeit zu treten, mit der Rechtsfolge, daß der 
Mündel nicht nur für das einzelne Dienst- oder Arbeitsverhältniß, sondern 
für alle gleichartigen Dienst- und Arbeitsverhältnisse selbständig ver— 
pflichtungs= und verfügungsfähig wird und insbesondere nach seinem eigenen 
Ermessen den Dienst oder die Arbeit aufgeben und einen andern Dienst 
oder eine andere Arbeit eingehen kann. 
Will der Vormund dem Mündel diese weitreichende Selbständigkeit 
nicht gewähren, so muß er die Ermächtigung zum Eintritt in den Dienst 
oder die Arbeit ausdrücklich auf das bestimmte Dienst= oder Arbeitsver- 
hältniß beschränken. 
Hat der Vormund den Mündel ermächtigt, in Dienst oder Arbeit zu 
treten, so hat er ihn fortgesetzt im Auge zu behalten und über sein Er- 
gehen zu wachen. Erweist sich, daß die Gesundheit, die Sittlichkeit, der 
gute Ruf oder sonstige wichtige Interessen des Mündels in einem Dienst- 
oder Arbeitsverhältniß gefährdet sind, so hat der Vormund unverzüglich 
und ohne vorher die Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vor- 
mundschaftsgerichts einholen zu müssen, die Ermächtigung zurückzuziehen und 
gleich zeitig das Dienst= oder Arbeitsverhältniß auf Grund des § 626 des 
B. G. B. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufzukündigen, d. h. sofort 
aufzuheben und den Mündel zurückzurufen.
	        
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