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und seinen Fachkenntnissen geeignet ist, dem Geschäfte selbständig vorzu-
stehen. Soweit thunlich hat er sich darüber auch mit Verwandten oder
Verschwägerten des Mündels, mit dessen bisherigen Lehrherrn oder
Prinzipalen u. s. w. zu berathen.
Der Vormund hat von Zeit zu Zeit die Bücher und sonstigen Ge-
schäftspapiere einzusehen und sich sonst Einblick in den Betrieb des Ge-
schäftes zu verschaffen. Gewinnt er darnach die Ueberzeugung, daß der
Mündel den Anforderungen des Betriebes nicht gewachsen ist, so hat der
Vormund die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zur Zurücknahme
der dem Mündel ertheilten Ermächtigung zum selbständigen Betrieb des
Geschäftes nachzusuchen.
8 24.
Der Vormund kann, ohne daß er dazu die Genehmigung des Gegen—
vormundes oder des Vormundschaftsgerichts einzuholen braucht, den Mündel
ermächtigen, in Dienst oder Arbeit zu treten, mit der Rechtsfolge, daß der
Mündel nicht nur für das einzelne Dienst- oder Arbeitsverhältniß, sondern
für alle gleichartigen Dienst- und Arbeitsverhältnisse selbständig ver—
pflichtungs= und verfügungsfähig wird und insbesondere nach seinem eigenen
Ermessen den Dienst oder die Arbeit aufgeben und einen andern Dienst
oder eine andere Arbeit eingehen kann.
Will der Vormund dem Mündel diese weitreichende Selbständigkeit
nicht gewähren, so muß er die Ermächtigung zum Eintritt in den Dienst
oder die Arbeit ausdrücklich auf das bestimmte Dienst= oder Arbeitsver-
hältniß beschränken.
Hat der Vormund den Mündel ermächtigt, in Dienst oder Arbeit zu
treten, so hat er ihn fortgesetzt im Auge zu behalten und über sein Er-
gehen zu wachen. Erweist sich, daß die Gesundheit, die Sittlichkeit, der
gute Ruf oder sonstige wichtige Interessen des Mündels in einem Dienst-
oder Arbeitsverhältniß gefährdet sind, so hat der Vormund unverzüglich
und ohne vorher die Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vor-
mundschaftsgerichts einholen zu müssen, die Ermächtigung zurückzuziehen und
gleich zeitig das Dienst= oder Arbeitsverhältniß auf Grund des § 626 des
B. G. B. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufzukündigen, d. h. sofort
aufzuheben und den Mündel zurückzurufen.