Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Im 8 36 erhält der Absatz x folgende anderweite Fassung: 
Für das Abtragen der durch die Post bezogenen Zeitungen und Zeitschriften sind im Orts— 
und Landbestellbezirke für jedes Exemplar monatlich zu entrichten: 
a) für Zeitungen, die seltener als wöchentlich einmal bestellt werden 293J, 
b) „ „ , die wöchentlich einmal bestellt werden, 4 „ 
WRJ) I" IT * IT # zweimal ’" 1 0 6 L 
d) # V’ ’v“ V 1 dreimal '7T # - 8 f 4 
e) „ » viermal » »,10 
f) » » - # ? fünfmal VV L - 12 7’ FJ 
9) „ „ ,,, » sechs- und siebenmal » »,14», 
h) » » , » » achtmal V’ » 16 I7 
i) # I# # 1# # neunmal V7 ’V? 56 18 7 
k) VT #n * 1 # zehnmal # Vy 5* 20 I F 
1ß # V" r 1 # elfmal » » , 22 I7 ’ 
m) „ » ,,, » zwölf- bis vierzehnmal » ,,,24», 
n) » » , » « fünfzehnmal 77 V? - 26 !7 7 
0) #l 11 -8 11 VF sechszehnmal 77# VT - 28 !! F 
½ „ ,,, » siebzehnmal „ „, 30,, 
*m » „ achtzehn= bis inundzwanzigmal » ,,,32», 
1)»d1e amtlichen Verordnungsblätter ....2». 
Das Zeitungsbestellgeld wird für die Dauer der Bezugszelt im Voraus erhoben, und zwar 
vom 1. des Monats ab, in welchem die Abtragung beginnt. Die Bestellung erfolgt so oft, wie 
Gelegenheit dazu vorhanden ist. 
Berlin, 4. August 1900. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Podbielski. 
[103) II. Die bei der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Gesammt- 
Universität in Jena bestehenden Kommissionen 1. für die ärztliche 
Vorprüfung, 2. für die Prüfung der Aerzte und Zahnärzte und 
3. für die Prüfung der Apotheker werden auf das Jahr vom 1. Okto- 
ber 1900 bis dahin 1901 für die erstere, auf das Jahr vom 1. November 
1900 bis dahin 1901 bezüglich der beiden letzteren in folgender Weise zu- 
sammengesetzt sein: 
I. Die Kommission für die ärztliche Vorprüfung: 
Vorsitzender: Der Dekan der medizinischen Fakultät;
	        
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