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Das Kreuz soll für die geistlichen Mitglieder des Kirchenraths ein Zeichen
ihres landeskirchlichen Amtes sein und sie stetig daran erinnern, daß sie
im Dienste unseres Herrn und Heilands stehen, der am Kreuz für uns ge—
storben ist.
Beim Ausscheiden aus dem jetzigen Amte oder nach dem Ableben ist
dasselbe zur Einhändigung an den Nachfolger im Amte an Unseren Kirchen-
rath zurückzureichen.
Gegeben
Scheveningen, den 21. August 1900.
Carl Alexander.
An von Pawel.
den Chef Unseres Staatsministeriums, Depart. des Kultus,
Wirklichen Geheimen Rath von Pawel
in Weimar.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(110| I. Von dem unterzeichneten Staats-Ministerium ist zu der Verordnung
des ehemaligen Großherzoglichen Oberkonsistoriums in Weimar vom 12. Ok-
tober 1846, betreffend die Verwaltung und Verwendung des Schleusinger
Stipendiums auf dem Gymnasium zu Weimar (Regierungs-Blatt S. 156),
folgender Nachtrag erlassen worden, welcher in Abwesenheit Seiner Königlichen
Hoheit des Großherzogs und Seiner Königlichen Hoheit des Erbgroßherzogs
und in verfassungsmäßiger Vertretung Höchstderselben die Genehmigung des
Großherzoglichen Gesammt-Ministeriums erhalten hat:
Einziger Paragraph.
Sind genußfähige Schüler aus den früher Henneberg'schen Gebietstheilen
(§2 der Verordnung vom 12. Oktober 1846) nicht oder nicht in hinreichender