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wird, hat der Gemeindevorstand resp. die Volkszählungskommission dafür Sorge
zu tragen:
1. daß die nöthigen Zählbezirke festgestellt werden,
2. daß die zur Ausführung der Volkszählung nothwendige Anzahl
geeigneter Personen zu Zählern ernannt, gründlich unterwiesen und
mit der erforderlichen Anzahl von Volkszählungslisten, je 2 Koutrol—
listen und je einer Anweisung für die Zähler versehen wird,
3. daß durch die ernannten Zähler während der Tage vom 27. bis
29. November in jede vorhandene Haushaltung eine mit der er-
forderlichen Ortsbezeichnung und mit laufender Nummer versehene
Volkszählungsliste abgegeben wird.
§ 9.
Die Volkszählungslisten sind bis zum Mittag des 1. Dezember durch
die Haushaltungsvorstände, einzeln lebende Personen, Vorsteher der Anstalten 2c.
(siehe § 2) oder geeignete Vertreter auszufüllen. Wo dies nicht geschehen ist,
haben die Zähler auf Grund von Erkundigungen, welche an Ort und Stelle
einzuziehen sind, die Ausfüllung zu übernehmen.
8 10.
Die Austheilung und Wiedereinsammlung der Volkszählungslisten ist für
jeden einzelnen Zählbezirk durch den bestellten Zähler unter Benutzung eines
Exemplars der Kontrolliste in sicherstellender Weise auszuführen.
Die Wiedereinsammlung der Volkszählungslisten hat der Zähler nach
12 Uhr Mittags am 1. Dezember zu beginnen und bis zum Abend des
3. Dezember zu beendigen.
Schon während der Wiedereinsammlung hat der Zähler die Vollständig-
keit und Richtigkeit einer jeden Liste an Ort und Stelle zu prüfen und etwaige
Auslassungen und Fehler, nöthigenfalls durch Befragen Anwesender, zu ergänzen
und zu berichtigen.
Nach beendeter Wiedereinsammlung, nochmaliger Prüfung und, soweit
nöthig, Berichtigung der Volkszählungslisten hat der Zähler das 2. Exemplar
der Kontrolliste in Reinschrift auszufüllen und nebst den geordneten Volks-
zählungslisten dem Gemeindevorstand bezügl. der Volkszählungskommission bis
spätestens den 5. Dezember zu übergeben.