Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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wird, hat der Gemeindevorstand resp. die Volkszählungskommission dafür Sorge 
zu tragen: 
1. daß die nöthigen Zählbezirke festgestellt werden, 
2. daß die zur Ausführung der Volkszählung nothwendige Anzahl 
geeigneter Personen zu Zählern ernannt, gründlich unterwiesen und 
mit der erforderlichen Anzahl von Volkszählungslisten, je 2 Koutrol— 
listen und je einer Anweisung für die Zähler versehen wird, 
3. daß durch die ernannten Zähler während der Tage vom 27. bis 
29. November in jede vorhandene Haushaltung eine mit der er- 
forderlichen Ortsbezeichnung und mit laufender Nummer versehene 
Volkszählungsliste abgegeben wird. 
§ 9. 
Die Volkszählungslisten sind bis zum Mittag des 1. Dezember durch 
die Haushaltungsvorstände, einzeln lebende Personen, Vorsteher der Anstalten 2c. 
(siehe § 2) oder geeignete Vertreter auszufüllen. Wo dies nicht geschehen ist, 
haben die Zähler auf Grund von Erkundigungen, welche an Ort und Stelle 
einzuziehen sind, die Ausfüllung zu übernehmen. 
8 10. 
Die Austheilung und Wiedereinsammlung der Volkszählungslisten ist für 
jeden einzelnen Zählbezirk durch den bestellten Zähler unter Benutzung eines 
Exemplars der Kontrolliste in sicherstellender Weise auszuführen. 
Die Wiedereinsammlung der Volkszählungslisten hat der Zähler nach 
12 Uhr Mittags am 1. Dezember zu beginnen und bis zum Abend des 
3. Dezember zu beendigen. 
Schon während der Wiedereinsammlung hat der Zähler die Vollständig- 
keit und Richtigkeit einer jeden Liste an Ort und Stelle zu prüfen und etwaige 
Auslassungen und Fehler, nöthigenfalls durch Befragen Anwesender, zu ergänzen 
und zu berichtigen. 
Nach beendeter Wiedereinsammlung, nochmaliger Prüfung und, soweit 
nöthig, Berichtigung der Volkszählungslisten hat der Zähler das 2. Exemplar 
der Kontrolliste in Reinschrift auszufüllen und nebst den geordneten Volks- 
zählungslisten dem Gemeindevorstand bezügl. der Volkszählungskommission bis 
spätestens den 5. Dezember zu übergeben.
	        
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