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g 26.
Die Sachverständigen (8 25) sind für jeden Lieferungsverband durch dessen Vertretung
periodisch zu wählen.
Das Schätzungsverfahren findet unter Leitung eines von der Landesregierung bestellten
Kommissars statt. Die Kosten trägt das Reich.
Der festgestellte Werth wird dem Eigenthümer aus den bereitesten Beständen der Kriegs—
kasse baar vergütet.
§ 27.
Das Verfahren bezüglich der Stellung und Aushebung der Pferde wird unter Zugrunde-
legung der §§ 25 und 26 von den einzelnen Bundesstaaten geregelt. Uebertretungen der
dabei hinsichtlich der Anmeldung und Stellung der Pferde zur Vormusterung, Musterung
oder Aushebung getroffenen Anordnungen werden mit einer Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern
eahndet.
geah 8 36.
Alle gegenwärtigem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben.“
werden nach eingeholter Höchster Ermächtigung von dem unterzeichneten Staats—
Ministerium an Stelle des Pferde-Aushebungs-Reglements vom 17. November
1886 die nachstehenden Anordnungen hinsichtlich der periodischen Vormuste—
rungen des Pferdebestandes und Beschaffung der Mobilmachungspferde im
Großherzogthum Sachsen getroffen:
A. Vormusterung des Pferdebestandes im Frieden.
* 1.
Zur Gewinnung einer zuverlässigen Uebersicht über den Pferdebestand des
Landes finden alljährlich Vormusterungen statt, deren Ergebniß in fortgesetzt
richtig zu haltenden Listen niedergelegt wird.
Die Vormusterungen werden durch militärische Pferde-Vormusterungs-
Kommissare abgehalten, deren Zahl im Einbenehmen mit dem General-
Kommando des XI. Armeekorps für das Großherzogthum nach dem Pferde-
bestand und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse besonders be-
stimmt wird.
Jedem Kommissar wird ein Vormusterungsbezirk zugewiesen; die Ab-
grenzung dieser Bezirke vereinbart das Königliche Generalkommando des
XI. Armeekorps mit dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement
des Innern.