Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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„Daß nach Inhalt des vorstehenden Nationals die Anzahl von 
.... geschrieben 
...... Pferden mit 
einer Gesammttare ndn 33 
geschriebbben 
Mark, richtig abgeliefert worden ist, bescheinigt 
(Ort und Datum.) 
Die Aushebungskommission. 
(Unterschriften.) 
Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Taxatoren." 
(Unterschriften.) 
Das mit dieser Bescheinigung versehene National ist vom Civilkommissar 
als Belag der Liquidation über den Taxpreis der abgenommenen Pferde bei- 
zufügen. — Die Besitzer der abgenommenen Pferde erhalten von dem Civil-- 
kommissar über die ihnen zustehenden Taxsummen Auerkenntnisse nach dem 
Formular J. 3, 
In gleicher Weise erfolgt auch die Summirung der Taxen, welche i 
dem Verzeichniß der angekauften Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör (8 24) 
eingetragen sind, und die Ausstellung einer Bescheinigung hierüber, die dem 
Verzeichniß als Rechnungsbelag beizufügen ist. 
§ 27. 
Der Civilkommissar sendet die Liquidation über die abgenommenen 
Pferde, ferner die von ihm bescheinigten Liquidationen über die zu zahlenden 
Tagegelder und Reisekosten (§ 16), sowie über sonst etwa entstandene Neben- 
kosten nebst den bezüglichen Belägen nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts 
spätestens binnen acht Tagen an das Großherzogliche Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Letzteres stellt die Kosten fest und ertheilt Anweisung an die Großherzog- 
liche Hauptstaatskasse zur vorschußweisen Zahlung der Beträge für Rechnung 
der General-Kriegskasse. 
Die Auszahlung an die Besitzer der abgenommenen Pferde erfolgt gegen 
Ablieferung der Anerkenntnisse und Quittungsleistung.
	        
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