Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Für den Fall, daß die Aushebungskommission bereits auseinandergegangen 
sein sollte, hebt der Bezirksdirektor oder dessen Stellvertreter allein unter Zu- 
ziehung eines Thierarztes und der drei Taxatoren die erforderlichen Pferde 
aus, läßt sie abschätzen und den Truppentheilen zuführen. 
8 30. 
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts hat der Bezirksdirektor dem 
Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Innern, über den Ver— 
lauf des ganzen Geschäfts sofort Bericht zu erstatten und eine Uebersicht nach 
Anlage K beizufügen. 
831. 
Die erforderlichen Druckformulare zu den nach § 17 vorräthig zu 
haltenden Befehlen, den Nationalen (Anlage E), Eidesformularen (Anlage #), 
Verzeichnissen (Anlage H), Anerkenntnissen (Anlage J) und Uebersichten über das 
Aushebungsgeschäfts (Anlage K) sowie die Bestimmungstäfelchen wird das Groß- 
herzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, für Rechnung des 
Militäretats anfertigen lassen und schon im Frieden den Bezirksdirektoren in 
genügender Anzahl überweisen. Die Liquidationen über die Beschaffungskosten 
der Formulare sind von dem Staats-Ministerium, Departement des Innern, 
aufzustellen und an die zuständige Intendantur zur Anweisung zu übersenden. 
Für Bereithaltung der Marschronten und Militär-Fahrscheine, sowie der 
den Transportführern zu behändigenden Quittungsformulare über Naturalver- 
pflegung, Vorspann und Fourage, Qnartierbescheinigungen, ferner für Beschaf- 
fung und Bereithaltung von Koppelzeng, Pferdemaßen, Mähnentafeln und 
Pferde-Brenneisen sorgt die Militärbehörde. 
§ 32. 
Erscheint für einzelne Truppentheile eine besonders schleunige Gestellung 
von Pferden nöthig, so vereinbart das Generalkommando das Erforderliche mit 
dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Innern. 
Weimar, den 29. September 1900. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
H. L. v. Wurmb. 
1900 77 
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