Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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zur Anwendung kamen, genügt nunmehr auch ein durch thierische Kraft bewegtes Trieb— 
werk, um den Betrieb den „Fabriken“ gleichzustellen und damit dessen Versicherungspflicht 
zu begründen. 
10. Nichtversicherungspflichtig und deshalb nicht anzumelden sind alle diejenigen 
Betriebe, in denen der Unternehmer allein, ohne Gehülfen, Lehrlinge oder sonstige Arbeiter 
thätig ist. Als Arbeiter 2c. gelten aber auch Familienangehörige des Unternehmers, die 
in dem Betriebe beschäftigt werden, mit Ausnahme der Ehefrau, die niemals als Arbeiterin 2c. 
ihres Ehemannes angesehen werden kann. 
11. Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unternehmer des Betriebes oder sein gesetz- 
licher Vertreter. Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt. 
Sind mehrere Unternehmer eines Betriebes vorhanden, so ist jeder von ihnen zur 
Anmeldung verpflichtet. Durch die Anmeldung des einen wird auch der Anmeldepflicht 
der übrigen genügt. 
Für die Anmeldepflicht ist es einflußlos, ob der Inhaber des Betriebes eine natür- 
liche oder eine juristische Person ist. 
12. Die unter das neue Gesetz fallenden Betriebe sind dann nicht anzumelden, wenn sie 
bisher bereits versicherungspflichtig und angemeldet waren, ihre Versicherungspflicht aber 
durch das neue Gesetz weiter ausgedehnt worden ist, z. B. Schlossergewerbe, die bisher 
nur bezüglich ihrer Bauschlosserarbeiten versichert waren, deren Gewerbebetrieb aber jetzt 
im ganzen Umfange der Versicherung unterworfen ist. 
Desgleichen sind nicht anzumelden solche Gewerbe, die als Nebenbetriebe der Land- 
wirthschaft sich darstellen und bei einer landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft bereits 
versichert sind. 
13. In der Anmeldung ist der Gegenstand des Betriebes genau zu bezeichnen. 
Umfaßt ein Betrieb wesentliche Bestandtheile verschiedenartiger Gewerbezweige, so sind die 
sämmtlichen Bestandtheile anzugeben; dabei ist der Hauptbetrieb besonders hervorzuheben. 
14. In der Anmeldung ist ferner die Zahl aller in dem Betriebe durchschnittlich 
beschäftigten versicherungspflichtigen Personen anzugeben, gleichviel ob dieselben Inländer 
oder Ausländer, männlichen oder weiblichen Geschlechts, ob sie erwachsene oder jugendliche 
Arbeiter, Lehrlinge mit oder ohne Lohn sind, ob sie dauernd oder vorübergehend beschäftigt 
werden. Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker sind nur dann versicherungspflichtig, 
wenn ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt dreitausend Mark nicht übersteigt. 
Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen, Naturalbezüge und sonstige Bezüge, welche 
den Versicherten, wenn auch nur gewohnheitsmäßig, gewährt werden und ganz oder theil- 
weise an die Stelle des Gehalts oder Lohnes treten. 
15. Bei Betrieben, welche regelmäßig nur eine bestimmte Zeit des Jahres arbeiten, 
ist die anzumeldende „durchschnittliche“ Arbeiterzahl diejenige, welche sich zur Zeit des regel- 
mäßigen vollen Betriebes ergiebt.
	        
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