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zur Anwendung kamen, genügt nunmehr auch ein durch thierische Kraft bewegtes Trieb—
werk, um den Betrieb den „Fabriken“ gleichzustellen und damit dessen Versicherungspflicht
zu begründen.
10. Nichtversicherungspflichtig und deshalb nicht anzumelden sind alle diejenigen
Betriebe, in denen der Unternehmer allein, ohne Gehülfen, Lehrlinge oder sonstige Arbeiter
thätig ist. Als Arbeiter 2c. gelten aber auch Familienangehörige des Unternehmers, die
in dem Betriebe beschäftigt werden, mit Ausnahme der Ehefrau, die niemals als Arbeiterin 2c.
ihres Ehemannes angesehen werden kann.
11. Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unternehmer des Betriebes oder sein gesetz-
licher Vertreter. Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt.
Sind mehrere Unternehmer eines Betriebes vorhanden, so ist jeder von ihnen zur
Anmeldung verpflichtet. Durch die Anmeldung des einen wird auch der Anmeldepflicht
der übrigen genügt.
Für die Anmeldepflicht ist es einflußlos, ob der Inhaber des Betriebes eine natür-
liche oder eine juristische Person ist.
12. Die unter das neue Gesetz fallenden Betriebe sind dann nicht anzumelden, wenn sie
bisher bereits versicherungspflichtig und angemeldet waren, ihre Versicherungspflicht aber
durch das neue Gesetz weiter ausgedehnt worden ist, z. B. Schlossergewerbe, die bisher
nur bezüglich ihrer Bauschlosserarbeiten versichert waren, deren Gewerbebetrieb aber jetzt
im ganzen Umfange der Versicherung unterworfen ist.
Desgleichen sind nicht anzumelden solche Gewerbe, die als Nebenbetriebe der Land-
wirthschaft sich darstellen und bei einer landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft bereits
versichert sind.
13. In der Anmeldung ist der Gegenstand des Betriebes genau zu bezeichnen.
Umfaßt ein Betrieb wesentliche Bestandtheile verschiedenartiger Gewerbezweige, so sind die
sämmtlichen Bestandtheile anzugeben; dabei ist der Hauptbetrieb besonders hervorzuheben.
14. In der Anmeldung ist ferner die Zahl aller in dem Betriebe durchschnittlich
beschäftigten versicherungspflichtigen Personen anzugeben, gleichviel ob dieselben Inländer
oder Ausländer, männlichen oder weiblichen Geschlechts, ob sie erwachsene oder jugendliche
Arbeiter, Lehrlinge mit oder ohne Lohn sind, ob sie dauernd oder vorübergehend beschäftigt
werden. Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker sind nur dann versicherungspflichtig,
wenn ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt dreitausend Mark nicht übersteigt.
Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen, Naturalbezüge und sonstige Bezüge, welche
den Versicherten, wenn auch nur gewohnheitsmäßig, gewährt werden und ganz oder theil-
weise an die Stelle des Gehalts oder Lohnes treten.
15. Bei Betrieben, welche regelmäßig nur eine bestimmte Zeit des Jahres arbeiten,
ist die anzumeldende „durchschnittliche“ Arbeiterzahl diejenige, welche sich zur Zeit des regel-
mäßigen vollen Betriebes ergiebt.