Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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16. Als in dem Betriebe beschäftigt sind diejenigen Personen anzumelden, welche im 
Betriebsdienste stehen und Arbeiten, die zum Betriebe gehören, zu verrichten haben, ohne 
Rücksicht darauf, ob die Verrichtung innerhalb oder außerhalb der etwa vorhandenen Be— 
triebsanlage (Werkstätte ꝛc.) erfolgt. 
17. Für die Anmeldung wird die Benutzung des nachstehenden Formulars empfohlen. 
18. Ist ein Unternehmer zweifelhaft, ob er seinen Betrieb anzumelden habe oder 
nicht, so wird er gut thun, die Anmeldung zu bewirken, um den aus der Nichtanmeldung 
eines versicherungspflichtigen Betriebes sich ergebenden Nachtheilen zu entgehen. Hierbei 
bleibt es ihm unbenommen, in dem Formular unter Spalte „Bemerkungen“ die Gründe 
anzugeben, aus denen er die Anmeldepflicht bezweifelt. 
19. Schließlich wird darauf hingewiesen, daß nach der vom Reichs-Versicherungsamt 
erlassenen Bekanntmachung die Anmeldung bis zum 15. November 1900 einschließlich 
zu bewirken ist, und daß säumige Unternehmer zu der Anmeldung von der unteren Ver— 
waltungsbehörde durch Geldstrafen im Betrage bis einhundert Mark angehalten werden 
können. 
Formular für die Anmeldung. 
Staat Regierungsbezrk Kreis (Amtt)t 
Gemeinde-(Guts-) Bezirk Straße ... Nr. 
Aumeldung 
an die untere Verwaltungsbehörde auf Grund des § 35 des Gewerbe- 
Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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(Unterschrift des zur Anmeldung Verpflichteten.) 
*) z. B. „Schmiede= und Schlossergewerbe“. 
Bei mehreren Betriebszweigen ist der Hauptbetrieb zu unterstreichen. 
*) z. B. „Handbetrieb“, oder „Betrieb mit thierischer Kraft.“ 
1900 82#
	        
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