Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Im Falle der allgemeinen Gütergemeinschaft, der Errungenschafts- 
gemeinschaft oder der Fahrnißgemeinschaft steht der Frau das Recht, die 
Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, nur dann zu, wenn der Mann 
wegen Verschwendung entmündigt worden ist. Bei der Errungenschafts- 
gemeinschaft kann der Vormund diesem Verlangen ohne Weiteres durch 
Abschluß eines auf die Aufhebung der Gemeinschaft gerichteten Vertrags 
entsprechen. Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft und der Fahrniß- 
gemeinschaft hingegen ist nur der Mündel selbst unter Hinzutritt der Ge- 
nehmigung des Vormundschaftsgerichts zur Aufhebung befugt. 
§ 41. 
Einem Kinde seines Mündels kann der Vormund eine Ausstattung 
aus dem Vermögen des Mündels nur mit Genehmigung des Vormund- 
schaftsgerichts versprechen oder gewähren. 
Zu einem Pachtvertrage über ein Landgut oder einen gewerblichen 
Betrieb bedarf der Vormund in jedem Falle, zu einem Pachtvertrage anderer 
Art sowie zu Mieth= und sonstigen Verträgen, durch die der Mündel zu 
wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, nur dann der Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts, wenn der Vertrag länger als vier Jahre 
dauern soll. 
8 42. 
Wird ein in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebender verwittweter Ehe— 
gatte unter Vormundschaft gestellt, so hat ihn der Vormund in den Rechten 
und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesammtgutes 
ergeben. 
Zu einer Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist der Vor— 
mund nicht befugt. Vielmehr kann die Aufhebung nur durch den Mündel 
selbst unter Hinzutritt der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts er— 
folgen. 
8 43. 
Ist der Vater oder die eheliche Mutter zum Vormunde des Kindes bestellt, 
so haben sie von einer beabsichtigten Wiederverheirathung dem Vormundschafts- 
gerichte rechtzeitig vor der Eheschließung Anzeige zu machen, ein vollständiges 
Verzeichniß des ihrer Verwaltung unterliegenden Vermögens des Kindes ein- 
zureichen und, soweit in Ansehung dieses Vermögens eine Gemeinschaft 
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