8 2.
Die Handelskammer besteht aus 27 Mitgliedern, welche nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen gewählt werden.
Wahlberechtigt sind, soweit ihr Einkommen aus Handel und Gewerbe
einschließlich des Fabrikbetriebes und des Bergbaues (§ 12 des Einkommen-
steuergesetzes vom 2. Juni 1897) mindestens 1600 J— jährlich beträgt,
1.
2.
4.
diejenigen Kaufleute und Gewerbetreibenden, die als Inhaber einer
Firma in ein Handelsregister des Großherzogthums eingetragen sind,
die ein Handelsgewerbe treibenden Gesellschaften, Genossenschaften,
Stiftungen u. s. w., die in ein Handels= oder Genossenschaftsregister
des Großherzogthums eingetragen sind,
die im Großherzogthum den Bergbau treibenden Eigenthümer oder
Pächter eines Bergwerks, Gewerkschaften, oder Gesellschaften, auch
wenn sie nicht in ein Handels= oder Genossenschaftsregister eingetragen
sind,
die Besitzer von im Großherzogthum belegenen Betriebsstätten, welche
zu einem außerhalb des Großherzogthums bestehenden, im Handels-
register eingetragenen Unternehmen gehören, auch wenn die Betriebs-
stätte nicht im Handelsregister eingetragen steht, sofern dieselbe nach
Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäfts-
betrieb erfordert.
Vom Wahlrecht sind ausgeschlossen
a)
b)
0)
die Reichs- und Staatsbetriebe,
die landwirthschaftlichen und Handwerksgenossenschaften,
die mit einem land= oder forstwirthschaftlichen Betriebe verbundenen
Nebengewerbe, und zwar letztere, sofern nicht die Zulassung von ihnen
beantragt wird.
Die nach Vorstehendem Wahlberechtigten sind auch verpflichtet, zu den
Kosten der Handelskammer beizutragen.
83.
Zum Zwecke der Wahl der Mitglieder werden vier Wahlbezirke gebildet,
nämlich: