Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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85. 
Die Kosten der Handelskammer werden, soweit sie nicht aus anderweiten 
Einnahmen gedeckt werden, von sämmtlichen Wahlberechtigten nach dem Ver— 
hältniß ihres Einkommens aus Handel und Gewerbe mit Einschluß des Fabrik— 
betriebes und des Bergbaues zu dem Gesammteinkommen der sämmtlichen 
Wahlberechtigten aus den angegebenen Quellen aufgebracht. Diese Handels- 
kammerbeiträge sind öffentliche Abgaben. Sie unterliegen erforderlichen Falls 
der zwangsweisen Beitreibung im Verwaltungswege. 
Unser Ministerium bestimmt, welche Behörden zur Erhebung und Voll- 
streckung zuständig sind. 
86. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1900 in Kraft. 
§ 7. 
Unser Staats-Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes be- 
auftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatssiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 25. September 1900. 
Carl Alexander. 
Rothe. von Pawel. v. Wurmb.
	        
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