Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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* 31. 
Die Handelskammer wird nach außen vertreten durch den Vorsitzenden 
oder seinen Stellvertreter. 
Urkunden, die die Handelskammer vermögensrechtlich verpflichten sollen, 
müssen unter ihrem Namen von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter 
und einem Mitgliede der Handelskammer vollzogen werden. 
Die Handelskammer führt ein das Weimarische Wappen enthaltendes 
Siegel mit der Umschrift: „Handelskammer des Großherzogthums Sachsen“. 
§ 32. 
Die Handelskammer kann die Oeffentlichkeit ihrer Sitzung beschließen. 
Ausgenommen von der öffentlichen Berathung sind diejenigen Gegenstände, 
welche in einzelnen Fällen der Handelskammer als für die Oeffentlichkeit nicht 
geeignet von den Behörden bezeichnet oder von ihr selbst als zur öffentlichen 
Berathung nicht geeignet befunden werden. 
8 33. 
Die Beschlüsse der Handelskammer werden — außer den in den 88 18 
und 19 bestimmten Fällen — durch Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmeu— 
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Wahlen findet das in 
§ 13 bestimmte Verfahren statt. Um einen gültigen Beschluß zu fassen, ist 
die Ladung aller Mitglieder unter Mittheilung der Berathungsgegenstände und 
die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. 
8 34. 
Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung werden von der 
Handelskammer in einer dem Staats-Ministerium mitzutheilenden Geschäfts— 
ordnung getroffen. 
Ueber jede Berathung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
Weimar, den 8. November 1900. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
H. L. v. Wurmb.
	        
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