Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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8 48. 
Der Gegenvormund hat darauf zu achten, daß der Vormund die Vor— 
mundschaft pflichtmäßig führt. Diese Aufgabe des Gegenvormundes ist 
nicht auf die Vermögensverwaltung beschränkt, erstreckt sich vielmehr gleicher— 
maßen auch auf die persönlichen Verhältnisse des Mündels, insbesondere 
auf dessen Erziehung und die Wahl seines Aufenthalts. 
Der Gegenvormund hat zu diesem Zwecke das Recht, jederzeit vom 
Vormunde über die Führung der Vormundschaft Auskunft und Einsicht 
der auf die Vormundschaft sich beziehenden Papiere zu verlangen. 
Weigert sich der Vormund oder bestehen über die Führung der Vor- 
mundschaft Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vormund und dem 
Gegenvormund, so hat der Letztere dem Vormundschaftsgericht Anzeige zu 
machen und dessen Entscheidung einzuholen. 
§ 49. 
Weiter ist der Gegenvormund zur Anzeige bei Gericht verpflichtet: 
1. wenn der Vormund stirbt; 
2. wenn er Pflichtwidrigkeiten begeht, insbesondere, wenn er sich in 
der Verwaltung des Mündelvermögens oder in der Fürsorge für 
die Person des Mündels Nachlässigkeiten zu Schulden kommen läßt; 
3. wenn der Vormund zur Führung seines Amtes unfähig wird, ins- 
besondere wenn er: 
a) entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt wird; 
b) zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Pfleger 
erhält; 
c) in Konkurs geräth; 
d) im Strafverfahren der bürgerlichen Ehrenrechte für verlustig 
erklärt wird; 
4. wenn sonst ein Umstand eintritt, der ein Einschreiten des Vormund- 
schaftsgerichts nöthig machen könnte, insbesondere wenn die Ver- 
mögensverhältnisse des Vormundes zu Bedenken Veranlassung geben. 
8 50. 
Zu einer Vertretung des Mündels ist der Gegenvormund auch dann 
nicht befugt, wenn der Vormund verhindert ist. 
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