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Ministerial-Bekanntmachungen.
(142) I. Unter Bezugnahme auf § 50 des Gesetzes über das Postwesen des
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende Verordnung
des Reichskanzlers vom 14. November d. J., betreffend Aenderung der Post-
ordnung vom 20. März 1900 — Regierungs-Blatt Seite 331 — hierdurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 16. November 1900.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
H. L. v. Wurmb.
Aenderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Vom 1. Januar 1901 ab wird auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 die Postordnung vom 20. März 1900, nachdem der
Bundesrath, soweit erforderlich, seine Zustimmung ertheilt hat, wie folgt, geändert.
Im 8 8 erhalten die Bestimmungen unter b) — Absätze Xw bis k — nach-
stehende Fassung:
b) Drucksachen als XIVv Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen werden solche den Bestimmungen unter
sesseiien ki 1 und u entsprechende Drucksachen befördert, die nach Form, Papier, Druck oder sonstiger
Zeitungsbeilagen. Beschaffenheit nicht als Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden
können, mit welcher die Versendung erfolgen soll.
XV Jede Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger
bei der Verlags-Postanstalt unter Entrichtung der Gebühr für so viele Exemplare, als der
Zeitung 2c. beigelegt werden sollen, vorher angemeldet werden. Das Einlegen in die einzelnen
Zeitungs= 2c. Exemplare ist Sache des Verlegers.
XVI Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen nicht über zwei Bogen stark, auch
nicht geheftet, geklebt oder gebunden sein, die einzelnen Bogen müssen in der Bogenform
zusammenhängen. Die Postanstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, die