Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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gemäß § 104 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 
bestellt. 
8 3. 
Die Zahl der Beisitzer jedes Schiedsgerichts wird auf je 30 Vertreter 
der Arbeitgeber und der Versicherten erhöht. 
Von diesen müssen mindestens je 15 Vertreter der Arbeitgeber und der 
Versicherten am Sitz des Schiedsgerichts oder in dessen naher Umgebung 
wohnen oder beschäftigt sein. 
8 4. 
Bei jedem Schiedsgericht sind je 8 Beisitzer unter den Vertretern der 
Arbeitgeber und der Versicherten aus land- und forstwirthschaftlichen Betrieben 
zu wählen. Von den übrigen Beisitzern sind je 10 aus solchen Berufsgenossen— 
schaften oder Ausführungsbehörden zu wählen, die im Bezirk des Schiedsgerichts 
vertreten sind. 
Als solche kommen die in der Anlage A dieser Verordnung bezeichneten 
Ausführungsbehörden und Berufsgenossenschaften in Betracht. 
§ 5. 
Die Amtsdauer der zunächst gewählten Beisitzer der Schiedsgerichte endet 
mit dem 31. Dezember 1904. 
l6. 
Die in § 8 des Gesetzes vom 30. Juni 1900 der Aerztevertretung über- 
tragenen Funktionen übt bis auf Weiteres die Großherzoglich Sächsische Medi- 
zinalkommission in Weimar aus. 
87. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1901 in Kraft. 
Weimar, am 3. Dezember 1900. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
H. L. v. Wurmb.
	        
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