Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

566 
IV. Insoweit die bisherigen Formulare für Register, Listen und Kalender 
ohne Schwierigkeiten und Undeutlichkeiten handschriftlich geändert werden können, 
sind die vorhandenen Vorräthe aufzubrauchen. 
V. Die zur Ausführung der Geschäftsordnung und dieser Verordnung bei 
den einzelnen Amtsgerichten erforderlichen Anordnungen hat der Oberamtsrichter 
zu treffen. 
VI. Anordnungen, die der Landgerichtspräsident auf Grund der Vorbehalte 
der Geschäftsordnung erläßt, sind zur Kenntniß des Staats-Ministeriums zu 
bringen. 
Weimar, den 30. November 1900. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Rothe. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.