Anlage.
Geschäftzordnung für die Gerichteschreibereien der Amtsgericte.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Dorschriften.
81.
1. Die Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts wird, wo das Bedürfniß es er—
fordert, in mehrere Abtheilungen zerlegt; die Abtheilungen werden durch arabische
Ziffern bezeichnet.
2. Durch den Oberamtsrichter werden bei den Amtsgerichten, bei denen mehrere
Gerichtsschreiber angestellt sind, die Gerichtsschreiber den einzelnen Abtheilungen zu—
gewiesen, soweit nicht bereits anderweit über die Zuweisung Bestimmung getroffen
worden ist.
3. Die Gerichtsschreiber sind verpflichtet, sich in Behinderungsfällen gegen—
seitig zu vertreten und bei Häufung der Geschäfte sich gegenseitig Hilfe zu leisten.
82.
1. Alle Geschäftsräume des Gerichts sind mit Nummern und mit der Auf—
schrift ihrer Bestimmung zu versehen. Bei größeren Gerichten ist ein Verzeichniß
der Geschäftsräume im Hausflur anzubringen.
2. Soweit für den Verkehr mit dem Richter (z. B. in Grundbuchsachen oder
in sonstigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) bestimmte Tage und
Stunden festgesetzt sind, ist dies durch Anschlag an der Gerichtstafel und an den
Thüren der Geschäftsräume ersichtlich zu machen. Diese Vorschrift findet auf die
ordentlichen Gerichtstage (§ 500 der CPO.) entsprechende Anwendung.
3. Außerhalb der Fächer und Behältnisse dürfen sich nur solche Akten und
Schriftstücke befinden, welche zu den vorliegenden Arbeiten gehören. Die Aktenfächer
sind mit deutlichen Ueberschriften zu versehen.
4. Wo das Bedürfniß es erfordert, kann von dem Oberamtsrichter einer der
Gerichtsschreiber zur besonderen Aufsicht über die Befolgung der für die äußere
Ordnung und Sicherheit der Geschäftsräume erlassenen Anweisungen bestellt werden.
5. Mit der Verwahrung der in den Geschäftsräumen des Gerichts gefundenen
Sachen (§ 978 des BGB.) wird vom Oberamtsrichter ein Gerichtsschreiber beauf-
tragt. Ueber die Verwahrung und die Verwerthung dieser Sachen sind besondere
Sammelakten (Generalakten; § 10) zu führen, denen ein Verzeichniß der in der
Verwahrung befindlichen Gegenstände vorzuheften ist. Ist ein Gegenstand fort-
geschafft, so ist dies in dem Verzeichniß unter Hinweis auf die veranlassende Ver-
fügung zu vermerken.
6. Sachen, mit denen gemäß § 983 des BE#B. verfahren werden soll, z. B.
Ueberführungsstücke, deren Eigenthümer nicht zu ermitteln ist, sind an den zur Ver-
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Einrichtung der
Gerichtsschreiberei.
Aeußere Ordnung.
Fundsachen.