Blattsammlungen.
Zustellungshefte.
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8. Die weggelegten Akten werden jahrgangsweise, nach den einzelnen Akten—
registern und ihrer Nummernfolge geordnet, aufbewahrt. Besondere Register über
weggelegte Akten werden nicht geführt. Akten, die nach einander verschiedene Akten—
zeichen geführt haben, sind an der ihrem letzten Aktenzeichen entsprechenden Stelle
aufzubewahren.
9. Soweit die Führung von Sammelakten vorgeschrieben oder nachgelassen
ist, wird aus den die einzelne Rechtsangelegenheit betreffenden Schriftstücken vorerst
eine Blattsammlung nach den Vorschriften des § 13 Nr. 1 bis 3 gebildet, die unter
Entfernung der Hülle (§ 13 Nr. 1) den Sammelakten einzuverleiben ist, sobald die
Angelegenheit erledigt ist oder als erledigt gilt.
10. Jedem Bande der Sammelakten ist ein Inhaltsverzeichniß der einzelnen
in den Band aufgenommenen Angelegenheiten, — wenn thunlich und soweit nicht
ein Anderes bestimmt ist, in alphabetischer Ordnung — vorzuheften.
§ 13.
1. Blattsammlungen erhalten, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind, statt des
Aktendeckels eine Hülle, die mit der Bezeichnung des Gerichts oder am oberen Rande
mit einem Abdrucke des Gerichtssiegels zu versehen ist. In der Hülle sind die zu der
Angelegenheit gehörigen Schriftstücke, und zwar in der Regel lose, aufzubewahren.
2. Die Blattsammlung ist zu heften und mit fortlaufenden Blattzahlen zu
versehen, wenn sie versandt werden muß, oder wenn sie mehr als sechs Schrift-
stücke umfaßt.
3. Die Hille erhält das Aktenzeichen und eine kurze Bezeichnung der Rechts-
angelegenheit.
4. Sobald die Angelegenheit erledigt ist oder als erledigt gilt, wird durch
einen thunlichst gekürzten Vermerk des Richters entweder die Einreihung in Sam-
melakten (§ 12 Nr. 9) oder die Weglegung der Blattsammlung verfügt.
5. Die Blattsammlungen, deren Weglegung verfügt ist, sind zunächst jahr-
gangsweise nach Gattungen getrennt in besonderen Fächern aufzubewahren.
6. Ausgeführt wird die Weglegung einheitlich für den ganzen Jahrgang, und
zwar am Schlusse des nächstfolgenden Geschäftsjahrs. Insoweit einzelne Blatt-
sammlungen bis dahin noch nicht vollständig erledigt sind, kann der Jahrgang unter
deren vorläufiger Ausschließung weggelegt werden.
7. Die weggelegten Jahrgänge sind, nach ihrer Nummernfolge geordnet, zwischen
zwei Pappdeckeln verschnürt, aufzubewahren. Auf dem oberen Deckel ist der Inhalt
und das Jahr, bis zu dem die Aufbewahrung erfolgen soll, zu bezeichnen, z. B.
„Mahnsachen 1901, aufzubew. bis 1907“.
8. Die von der Weglegung vorläufig ausgeschlossenen Blattsammlungen ver-
bleiben bis zur vollständigen Erledigung in dem Fache ihres Jahrganges und sind,
nachdem ihre Weglegung angeordnet ist, in die Sammlung des betreffenden Jahr-
ganges wieder einzuordnen; der Vermerk über die Aufbewahrungsfrist ist erforder-
lichenfalls zu ändern.
9. Die Bezeichnung Akten begreift im Zweifel auch Blattsammlungen in sich.
14.
1. In Civilprozeß= und Strafsachen, in Konkurs= und Aufgebotssachen, bei
Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen und in ähnlichen Rechtsangelegen-