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heiten können Zustellungs- und Behändigungsurkunden, soweit sie zu einer richter—
lichen Verfügung keinen Anlaß geben, zu einem besonderen Beiaktenhefte vereinigt
den Akten beigefügt werden. Auf das Heft ist durch einen in die Augen fallenden
Vermerk auf dem Aktendeckel hinzuweisen.
2. Bei jeder in den Hauptakten verfügten Zustellung ist die Blattzahl des
Zustellungsheftes aunzugeben, unter welcher die Zustellungsurkunde in dieses ein-
geordnet ist.
§ 15. " "
1. Jede Rechtsangelegenheit wird in eines der in dieser Geschäftsordnung vor- Geschäftsregister um
geschriebenen Geschäftsregister eingetragen. Die Register werden von jeder Gerichts- «
schreibereiabtheilung, welcher Angelegenheiten der im Register bezeichneten Art zu—
gewiesen sind, besonders geführt. In den Registern dürfen allgemein verständliche
Abkürzungen gebraucht werden. Daten sind in der üblichen Bruchform zu schreiben.
2. Umfaßt ein Register verschiedene Angelegenheiten, so können für diejenigen
Abtheilungen der Gerichtsschreiberei, denen einzelne dieser Angelegenheiten nicht zu—
isen sind, Register angelegt werden, in denen die nicht zu benutzenden Spalten
ehlen.
3. Das Register der Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften
(XI, XII, XIII; Formular Nr. 25) ist fortlaufend, die übrigen Register sind jahr-
gangsweise zu führen.
4. In den jahrgangsweise zu führenden Registern und Kalendern sind die
Ergebnisse, welche in die Geschäftsübersichten aufgenommen werden, am Schlusse des
Jahres zusammenzustellen.
5. Eine Uebertragung in das neu anzulegende Register, bei welcher stets das
bisherige Aktenzeichen beizubehalten ist, findet nur statt, wenn die Akten bei dem
Beginne des vierten Jahres nach dem Ablaufe des Eintragungsjahrs noch nicht
weggelegt sind. Die Sondervorschrift des § 81 Nr. 2 bleibt vorbehalten.
6. Wird in das Register eines früheren Jahrgangs ein Datum eingeschrieben,
so ist das Jahr der Einschreibung (durch Beifügung der beiden letzten Ziffern der
Jahreszahl) anzugeben.
8 16.
1. Für die eingehenden Schriften, die in keinem andern der in dieser Ge- Eingangsregister
schäftsordnung vorgeschriebenen Register einzutragen sind, wird ein Eingangsregister E).
nach dem Formular Nr. 2 geführt.
2. Zu dem Register ER kommen namentlich alle Eingänge in Dienst-, Auf-
sichts= und sonstigen Justizverwaltungsangelegenheiten einschließlich der standesamt-
lichen Angelegenheiten, soweit solche den Amtsgerichten als den Aufsichtsbehörden
über die Standesbeamten — nicht als den Gerichten erster Instanz (§ 78 Nr. 4)
— bbliegen.
3. In das Register E sind ferner einzutragen solche Eingänge, die Zweifel
darüber offen lassen, in welches der andern Register sie einzutragen sind, unklare
Anträge, Eingänge, die der Zuständigkeit halber ohne Weiteres an eine andere Be-
hörde abgegeben werden u. dgl.
4. Das Register EK hat die eingegangenen Schriften und ihren Verbleib
nachzuweisen; es erhält somit jeder neue Eingang eine neue Nummer, auch wenn
er sich auf eine Angelegenheit bezieht, zu der bereits frühere Eingänge vorliegen.
Form. Nr. 2
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