Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

Register für Rechts- 
hülfesachen (RHI). 
Selbständige Amts- 
2 
Nr. 32— 
— 
Gandlungen des 
erichtsschreibers. 
– 10 — 
5. Die Registernummer ist unter Voranstellung der Abkürzung ER oben linls 
auf dem Eingange zu vermerken. Der Angabe des Aktenzeichens (§ 11 Nr. 4, 6) 
bedarf es daneben nicht. 
6. Das Register EKR wird in Jahresheften geführt. 
§ 17. 
1. Die Schriften, welche ein an das Amtsgericht gerichtetes Ersuchen anderer 
Gerichte oder Behörden um Rechtshülfe in Sachen der streitigen oder der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit oder zur Vollstreckung einer Strafe betreffen, werden in das nach 
dem Formular Nr. 3 zu führende Register für Rechtshülfesachen eingetragen. Diese 
Eintragung schließt die Eintragung der vorgenommenen Handlung in die für An- 
gelegenheiten derselben Art bei dem ersuchten Gerichte geführten besonderen Register 
aus. Ersuchen um Uebersendung von Akten oder um Auskunft über Vorstrafen sind 
in das Register für Rechtshülfesachen nicht einzutragen. 
2. Die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Vornahme von richterlichen 
Untersuchungshandlungen gelten nicht als Ersuchen um Rechtshülfe; ebensowenig die 
von dem Untersuchungsrichter bei dem Landgerichte, zu dessen Bezirke das Amts- 
gericht gehört, ausgehenden Ersuchen gleichen Inhalts (vgl. § 52 Nr. 7). 
3. Die an die Gerichtsschreiberei gerichteten Ersuchen (§ 162 des GVG.) sind 
gleichfalls in das Rechtshülferegister einzutragen, jedoch in Spalte 3 noch besonders 
zu zählen. In das Aktenzeichen dürfen diese Zahlen nicht aufgenommen werden. 
Ein Ersuchen um Zustellung oder um Vermittelung einer Zwangsvollstreckung, das 
von einer deutschen Behörde ausgeht, ist auch dann als an die Gerichtsschreiberei 
gerichtet zu behandeln, wenn es an das Gericht gerichtet ist. Das Ersuchen einer 
ausländischen Behörde ist in jedem Falle dem Richter vorzulegen. 
4. Das Aktenzeichen wird gebildet, indem der Registernummer „RH“ vor- 
gestellt wird, z. B. 2 RH. 10/01. 
5. Aus dem Ersuchungsschreiben und den aus dessen Veranlassung ergehenden 
Schriften ist eine Blattsammlung zu bilden. 
6. Nach Erledigung des Ersuchens ist die entstandene Blattsammlung mit 
den Akten der ersuchenden Behörde zu übersenden. Müssen aus besonderen Gründen 
einzelne Schriftstücke von dem ersuchten Gerichte zurückbehalten werden, so ist aus 
diesen eine neue Blattsammlung zu bilden; ein solcher Fall ist durch Eintragung 
des Vermerkes „Bl S“ in Spalte „Bemerkungen“ ersichtlich zu machen. 
7. Insofern für die Rechtshülfehandlung Kosten zu erheben sind, sollen diese 
thunlichst in Spalte 9 berechnet werden. Muß die Kostenrechnung besonders auf- 
gestellt werden, so ist dies in Spalte 9 ersichtlich zu machen. 
8 18. 
1. Die Anträge, deren selbständige Erledigung dem Gerichtsschreiber zusteht, 
werden vorbehältlich anderweiter Bestimmung im Aufsichtswege von ihm auch dann 
bearbeitet, wenn sie statt an die Gerichtsschreiberei an das Gericht gerichtet sind. 
Sind die Anträge unzulässig, so werden sie von dem Gerichtsschreiber abgelehnt und, 
wenn sie schriftlich gestellt waren, mit einem kurz zu begründenden Ablehnungs- 
vermerke zurückgegeben. Das Gleiche gilt von den Anträgen, deren selbständige Er- 
ledigung dem Gerichtsschreiber gemäß den bestehenden gesetzlichen Vorschriften von 
dem Richter übertragen ist.
	        
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