Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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2. Ohne daß es einer richterlichen Anweisung bedarf, hat der Gerichtsschreiber 
die Einsicht der öffentlichen Register und Bücher sowie der Akten insoweit selbständig 
zu gestatten, als die Einsicht nach gesetzlichen Vorschriften Jedermann freisteht. 
3. Mittheilungen, Benachrichtigungen und Ersuchen des Gerichtsschreibers an 
Behörden oder andere Gerichtsschreibereien sind regelmäßig in Urschrift abzusenden. 
4. Der Gerichtsschreiber hat seiner Namensunterschrift unter den von ihm 
selbständig aufgenommenen Verhandlungen die Angabe seiner Amtseigenschaft hinzu- 
zufügen („JN. N., Gerichtsschreiber“, „Gerichtsschreibergehülfe“, „Gerichtsschreiberei- 
anwärter"). Die nach den gesetzlichen Vorschriften von ihm selbständig zu erlassenden 
Ladungen, Benachrichtigungen (z. B 88 377, 402, 362, 386, 733 der CPO.) und 
sonstigen Schreiben hat er zu vollziehen als: 
„Der Gerichtsschreiber des Großherzoglich Sächsischen Amtsgerichts. 
(gez.) N. N.“ (oder: „N. N. i. V.“) 
Der Hinzufügung des Titels (Sekretär, Aktuar pp.) bedarf es nicht. 
5. Die Vollziehung der Ausfertigungen von richterlichen Verfügungen und 
gerichtlichen Urkunden sowie der Auszüge, Beglaubigungen, Zeugnisse und Bescheini- 
gungen, die der Gerichtsschreiber nach den gesetzlichen Vorschriften zu ertheilen hat, 
geschieht in gleicher Weise, jedoch unter Beidrückung des Dienstsiegels. 
6. Bei öffentlichen Bekanntmachungen ist auf eine leicht verständliche, mög- 
lichst knappe Fassung Bedacht zu nehmen. 
7. Die vom Richter angeordneten öffentlichen Bekanntmachungen werden unter 
der Bezeichnung „Großherzoglich Sächsisches Amtsgericht“" erlassen. Der Entwurf 
der Bekanntmachung ist vor deren Absendung an die Blätter dem Richter zur Ge- 
nehmigung vorzulegen. 
§ 19. 
1. Bescheide, Benachrichtigungen und Ladungen, die an Privatpersonen ge- 
richtet und vom Richter angeordnet sind, hat der Gerichtsschreiber unter seiner 
Unterschrift (§ 18 Nr. 4) zu erlassen, falls sich der Richter nicht im einzelnen Falle 
die Vollziehung vorbehalten hat. 
" 2. Die Fassung des Schriftstücks muß erkennen lassen, daß es sich um eine 
richterliche Anordnung handelt und welche Behörde die Anordnung getroffen hat 
(z. B. „Auf Anordnung des Großherzoglichen Amtsgerichtes hier werden Sie be- 
nachrichtigt, daß . . ... oder „Verfügung .. .. ... gez. X., Amtsrichter. Aus- 
gefertigt. Der Gerichtsschreiber des Großherzoglich Sächsischen Amtsgerichts“ gez. N. N.) 
3. Die vorstehenden Vorschriften finden auch auf die im Theilungsverfahren 
zuerlassenden Ladungen Anwendung (8§8 89 ff. des FG.). 
. 4. Die Schreiben in Angelegenheiten der Justizverwaltung und die an öffent- 
liche Behörden gerichteten Zuschriften sind in der Regel dem Richter zur Vollziehung 
vorzulegen. Aktenübersendungsschreiben vollzieht stets der Gerichtsschreiber. 
5. Die besonderen Vorschriften, durch die für gewisse Arten von Schrift- 
stücken der Richter oder der Gerichtsschreiber ausdrücklich als die zur Vollziehung 
zuständige Person bezeichnet ist, bleiben unberührt. 
8 20. 
1. Eingänge, die der Gerichtsschreiber nicht selbständig zu erledigen hat, sind 
unter Beifügung der Akten oder mit einem Vermerke, wo sich die Akten befinden, 
dem Richter vorzulegen, falls dieser nicht bereits vorher eine Verfügung auf das 
Vollziehung der 
richterlich angeord- 
neten Schreiben. 
Vorlegung der 
Schriftstücke.
	        
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