Ordnung der in der
Bearbeitung befind-
lichen Schriftstücke.
Ausführung der
Verfügungen
und Beschlüsse.
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Schriftstück gesetzt hat. Dies gilt auch von den auf der Gerichtsschreiberei nieder—
gelegten Abschriften der vorbereitenden Schriftsätze.
2. Eilsachen sind in geeigneter Weise augenfällig als solche kenntlich zu machen.
3. Zustellungsurkunden werden nur dann vorgelegt, wenn dies angeordnet
ist, wenn der Gerichtsschreiber bei der ihm obliegenden Prüfung findet, daß nicht
vorschriftsmäßig zugestellt ist, oder wenn sie zu einer Verfügung Veranlassung geben.
4. Die von einer Partei betriebenen Ladungen, mögen sie in einen Schrift—
satz aufgenommen oder besonders angefertigt sein, werden sogleich nach ihrem Ein—
gange vorgelegt.
Den auf die Urschrift des Schriftsatzes vom Richter gesetzten Vermerk
der Terminsbestimmung hat der Gerichtsschreiber auf die für das Gericht bestimmte
Abschrift zu übertragen. Bei den von ihm zu vermittelnden Zustellungen (8 28)
hat er diesen Vermerk auch auf die für den Gegner bestimmte Abschrift zu über-
tragen. Die Beglaubigung des Vermerkes erfolgt, wenn der Gerichtsschreiber die
Post unmittelbar um Bewirkung der Zustellung ersucht (§ 28 Nr. 5), durch ihn
selbst, in den übrigen Fällen durch den Gerichtsvollzieher.
§ 21.
1. Die in der geschäftlichen Behandlung befindlichen Schriften werden in
der Gerichtsschreiberei dem Gange des Geschäftsbetriebs entsprechend gesondert.
2. Den in der geschäftlichen Behandlung befindlichen Schriften bleiben die
dazu gehörigen Akten und Beistücke beigefügt. Wird durch besondere Gründe,
namentlich durch den Umfang der Akten und ihrer Beistücke, die Trennung geboten,
so werden die Akten so lange, bis die Schrift damit wieder verbunden werden kann,
besonders aufbewahrt.
3. Der Gerichtsschreiber hat den Verbleib der bei ihm eingegangenen
Schriften nachzuweisen und muß sich bei deren Abgabe, soweit dies durch die vor-
geschriebenen Register und durch die in § 24 vorgeschriebenen Belege nicht aus-
reichend geschehen kann, durch Notizen sichern.
§ 22.
1. Bei der Ausführung der Verfügungen sind die erforderlichen Entwürfe
zu Urkunden und Schreiben unter Beachtung der Ministerial-Bekanntmachung vom
15. Juni 1898 (Reg.-Bl. S. 105) anzufertigen.
Bei einfachen Schreiben, die ohne besondere Durchsicht der Akten mittels
eines Formulars hergestellt werden können, insbesondere bei Ladungen, ist die Zurück-
behaltung eines Entwurfs bei den Akten entbehrlich. In solchen Fällen genügt der
Vermerk zu den Akten, daß und unter welchem Tage das Schreiben mittels des
seiner Nummer oder seinem Inhalte nach zu bezeichnenden Formulars erlassen
worden ist.
2. Jedes Schreiben enthält die Bezeichnung der Rechtsangelegenheit; Haft-
sachen, Fristsachen und Eilsachen sind als solche zu bezeichnen. Unter der Adresse
ist die nach der richterlichen Verfügung oder nach den gesetzlichen Vorschriften zu be-
obachtende Art der Erledigung (z. B. Zustellung durch Aufgabe zur Post — Zu-
stellung durch die Post oder den Gerichtsdiener, — Behändigung gegen Empfangs-
bescheinigung, — einfache Behändigung, — Uebersendung durch die Post unter Ein-
geschrieben, eingeschrieben gegen Rückschein, mittels einfachen Briefs) anzugeben, da-
mit demgemäß die Reinschriften und Abschriften gefertigt werden.