Geschäftskalender.
Aktenversendungs-
beleg.
Aktenausgabebuch.
12. Auf den Entwürfen und Urschriften ist zu vermerken, an welchem Tage
die Reinschrift, Ausfertigung oder Abschrift dem Diener zur Beförderung übergeben
worden und welcher Betrag als Postgebühr für die Sendung in die Kostenrechnung
aufzunehmen ist.
13. Bei allen von der Gerichtsschreiberei ausgehenden Sendungen ist diese
auf dem Umschlage als Absenderin zu bezeichnen.
§ 23.
1. Die Termine, so weit sie nicht in die Kalender für mündliche Verhand-
lungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (§ 35) oder für Hauptverhandlungen in
Strafsachen (§ 53) einzustellen sind, sowie die angeordneten oder von Amtswegen
zu beobachtenden Fristen verzeichnet der Gerichtsschreiber in einem Geschäftskalender.
Die laufende Nummer beginnt für jeden Tag, zu welchem Eintragungen erfolgen,
mit der Ziffer 1.
2. Die in § 126 der St PO. bestimmten Haftfristen sind durch Eintragung
mit rother Tinte besonders kenntlich zu machen.
3. Terminsakten werden, sofern der Richter nicht andere Anordnungen trifft,
am Tage vor dem Terminstage vorgelegt.
4. Fristen bis zu vier Wochen, mit Ausnahme der Haftfristen (Nr. 2), können
dadurch kontrolirt werden, daß die Akten in ein oder mehrere dazu bestimmte Fächer
(Fristfächer) niedergelegt werden. Die Frist ist alsdann nicht in den Geschäfts-
kalender einzutragen, es sei denn, daß der Richter ein Anderes bestimmt, oder das
Aktenstück behufs eines anderweitigen Gebrauchs vor dem Ablaufe der Frist aus dem
Fache entnommen werden muß.
5. Die Terminsprotokolle dürfen erst nach gehöriger Vollziehung auf der
Gerichtsschreiberei niedergelegt werden, bis dahin verbleiben sie in den Händen des
Richters.
6. Für die auswärtigen Gerichtstage sind, falls nicht für dieselben ein beson-
derer Kalender geführt wird, in dem Geschäftskalender besondere Seiten zu bestimmen.
8 24.
1. Werden Akten versendet, so ist ein Versendungsbeleg zurückzubehalten. Als
solcher dient das mit dem Absendungsvermerke versehene schriftliche Ersuchen um
Uebersendung der Akten oder ein besonders anzufertigendes Belegblatt, welches die
Bezeichnung der Sache und des Empfängers, den Grund der Versendung und die
Frist zur Vorlegung ergeben muß.
2. Der Versendungsbeleg erhält das Aktenzeichen des veranlassenden Schrift-
stücks; bis zur Rückkunft der Akten bildet der Versendungsbeleg mit den etwa in-
zwischen eingehenden Schriften eine Blattsammlung.
3. Die Versendungsbelege werden in besonderen Mappen oder Fächern auf-
bewahrt, sofern nicht ihre Niederlegung in das Fristfach (§ 23 Nr. 4) erforderlich
ist. Sie werden mit den in Nr. 2 bezeichneten Schriftstücken zu den Akten gebracht,
sobald diese wieder eingehen.
4. Für Akten, die einem Beamten des Gerichts oder auf richterliche Anord-
nung einem Rechtsanwalt in die Wohnung verabfolgt, einer anderen Gerichts-
schreibereiabtheilung, der Hinterlegungsstelle, der Staatsanwaltschaft oder anderen
öffentlichen Behörden am Sitze des Amtsgerichts, dem Amtsanwalt oder der Gerichts-
kasse zeitweilig überlassen oder anderen Akten vorübergehend als Beistücke beigefügt