werden, kann im Falle des Bedürfnisses nach näherer Anorduung des Ober—
amtsrichters ein besonderes Aktenausgabebuch geführt werden. Andernfalls ist die
Rückgabe der Akten unter entsprechender Anwendung der Vorschriften in Nr. 1
bis 3 oder in sonst geeigneter Weise (8 21 Nr. 3) zu überwachen.
8 25.
Bei den Aushängen an der Gerichtstafel ist die Anheftung und die Abnahme
auf dem Aushange mit Ort, Datum, Namensunterschrift und Amtseigenschaft des
Beamten zu bescheinigen. Die Anheftung und die Abnahme der Schriftstücke kann,
falls es sich nicht um öffentliche Zustellungen handelt (§ 26), dem Gerichts-
diener überlassen werden.
8 26.
1. Insoweit die öffentliche Zustellung durch Anheftung einer Ausfertigung
oder einer beglaubigten Abschrift an die Gerichtstafel erfolgt, hat der Gerichtsschreiber
für die Anheftung und die Abnahme selbst zu sorgen. Die Beglaubigung der Ab—
schrift geschieht bei den auf Betreiben von Rechtsanwälten zuzustellenden Schrift—
stücken durch den Anwalt, bei anderen Schriftstücken durch den Gerichtsschreiber.
2. Ist die öffentliche Zustellung auf Gesuch einer Partei vom Gerichte be—
willigt, so ist eine Abschrift der Entscheidung auf das anzuheftende Schriftstück zu
übertragen und von dem Gerichtsschreiber zu beglaubigen.
3. Der Tag der erfolgten Anheftung ist von dem Gerichtsschreiber in den
Akten zu bescheinigen. Der in § 25 vorgeschriebene Vermerk auf dem Aushange
wird dadurch nicht entbehrlich.
4. Die Abnahme des zuzustellenden Schriftstücks soll erst geschehen, nachdem
die Frist, mit deren Ablauf die Zustellung als erfolgt anzusehen ist, abgelaufen ist.
5. Die Schriften, welche die Stelle der Zustellungsurkunde vertreten (Aus-
hänge und Belegblätter), werden zu den Akten genommen und mit diesen dem
Richter vorgelegt. War die öffentliche Zustellung auf Gesuch einer Partei bewilligt,
so ist dieser auf Verlangen eine Bescheinigung über die erfolgte Zustellung aus-
zustellen.
§ 27.
Hinsichtlich der von Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen und Behändi-
gungen sind die hierüber erlassenen besonderen Vorschriften maßgebend.
8 28.
1. Der Gerichtsschreiber ist verpflichtet, in allen bei dem Amtsgericht an—
hängigen oder durch das eingereichte Schriftstück anhängig zu machenden Angelegen—
heiten, auf welche die Vorschriften der Civilprozeßordnung Anwendung finden oder
nach gesetzlicher Vorschrift entsprechend anzuwenden sind, den Auftrag der Partei an
den Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zustellung zu vermitteln, sofern nicht die
Partei erklärt hat, daß sie selbst die Zustellung veranlassen wolle (5 168 der CPO.).
Handelt es sich um die Zustellung einer Klage, so ist diese Erklärung nur zu be—
rücksichtigen, wenn sie in der Klageschrift oder in dem die Klage enthaltenden
Protokoll enthalten ist (§ 497 der CPO.).
Aushänge.
Oeffentliche
Zustellungen.
Zustellungen und
Behändigungen von
Amtswegen.
Vermittelung
von Zustellungen und
Zwangs-
vollstreckungen.