Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

Geschäftsverkehr 
mit dem 
Gerichtsvollzieher. 
— 16 — 
2. Hat die Partei verlangt, daß die Zustellung ohne Benutzung der Post 
durch den Gerichtsvollzieher selbst erfolgen solle, so ist dieses Verlangen auf dem 
Schriftstücke zu vermerken. 
3. Ist eine von dem Gerichtsschreiber zu vermittelnde Zustellung durch die 
Post zu bewirken, so kann der Gerichtsschreiber auch unmittelbar die Post um Be— 
wirkung der Zustellung ersuchen, anstatt, wie es die Regel ist (88 168, 194 der 
C PO.), dies Ersuchen dem Gerichtsvollzieher zu überlassen (§ 196 der CPO.). Er 
soll dies aber nur dann thun, wenn die Angelegenheit besonders dringlich ist. Ob 
diese Voraussetzung vorliegt, ist in jedem Falle besonders zu prüfen. Bei Schrift- 
stücken, welche eine Ladung enthalten, ist ohne Weiteres besondere Dringlichkeit 
anzunehmen, wenn bis zu dem Termine nicht mehr als fünf Tage verbleiben. 
4. Der Gerichtsschreiber ist ferner verpflichtet, Aufträge der Parteien, welche 
die Vornahme von Zwangsvollstreckungen durch einen Gerichtsvollzieher des Amts- 
gerichts bezwecken, zu vermitteln. 
5. Vermittelt der Gerichtsschreiber einen Auftrag an den Gerichtsvollzieher 
auf Grund des § 162 des GVG., so ist das Ersuchen regelmäßig in Urschrift an 
den Gerichtsvollzieher abzugeben und der Nachweis der Erledigung diesem zu über- 
lassen, es sei denn, daß das Ersuchen auch Amtshandlungen des Gerichtsschreibers 
erfordert, wie dies bei der Einziehung von Geldstrafen regelmäßig der Fall sein wird. 
6. Das an den Gerichtsschreiber gerichtete Ersuchen, die Zustellung eines 
Schriftstücks oder die Vornahme einer Zwangsvollstreckung zu vermitteln, schließt, 
wenn die erforderlichen Ausfertigungen und Abschriften nicht gleichzeitig übergeben 
werden, den Antrag auf deren Ertheilung in sich. Bei Zustellungen durch den Ge- 
richtsvollzieher bleibt es diesem überlassen, die erforderlichen Abschriften der zuzu- 
stellenden Schriftstücke zu fertigen. 
8 29. 
1. Der Geschäftsverkehr des Gerichtsschreibers mit dem Gerichtsvollzieher soll, 
soweit es irgend thunlich ist, ein mündlicher sein. 
2. Aufträge, die sofort befolgt werden müssen, sendet der Gerichtsschreiber dem 
Gerichtsvollzieher besonders zu. Die Uebermittelung der anderen Aufträge geschieht 
durch Niederlegung der Schriftstücke in ein Fach. Für jeden Gerichtsvollzieher ist 
ein besonderes Fach zu bestimmen. 
3. Einer Kontrole über den geschäftlichen Verkehr zwischen dem Gerichts- 
schreiber und dem Gerichtsvollzieher bedarf es in der Regel nicht. Der Oberamts— 
richter kann jedoch eine Kontrole anordnen und über deren Ausführung nähere Be— 
stimmungen treffen.
	        
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