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2. Ueber das Gesuch um Erlassung eines Zahlungsbefehls oder eines Voll—
streckungsbefehls sowie über die Erhebung eines Widerspruchs wird ein Protokoll
nur aufgenommen, wenn der Gerichtsschreiber das Gesuch für unstatthaft hält und
die Partei gleichwohl bei dem Antrage beharrt. Anderenfalls genügt die Entwerfung
des Zahlungs- oder Vollstreckungsbefehls oder die Eintragung des Widerspruchs.
3. Die Benachrichtigung des Gläubigers über den Widerspruch und die von
dem Schuldner verlangte Bescheinigung über den Widerspruch ertheilt der Gerichts—
schreiber.
4. Zu den schriftlich eingehenden Gesuchen, welche der Gerichtsschreiber für
unbedenklich erachtet, hat er die entsprechenden Entwürfe dem Richter vorzulegen.
5. Entwürfe zu Zahlungsbefehlen können unter Benutzung des festgestellten
Formulars auch von dem Antragsteller mit der Bitte um Vollziehung überreicht
werden. Ist der Entwurf ohne Aenderung brauchbar, so ist er dem Richter zur
Vollziehung vorzulegen; ein nicht unmittelbar verwendbarer Entwurf ist als Gesuch
um Erlassung eines Zahlungsbefehls zu behandeln.
6. Eine etwa überreichte Berechnung des Anspruchs wird mit dem Zahlungs—
befehle verbunden.
7. Von dem Zahlungsbefehle und von dem Vollstreckungsbefehle werden Ab—
schriften nicht zurückbehalten.
8. Zurückweisende Verfügungen werden regelmäßig auf dem Protokoll oder
Gesuche niedergeschrieben und in Urschrift ausgereicht; wird jedoch ein Gesuch um
Erlassung des Vollstreckungsbefehls durch Beschluß des Gerichts zurückgewiesen, so
verbleibt dieser mit der Zustellungsurkunde bei den Akten.
9. Mit den zu Mahnsachen gehörigen Schriften werden Blattsammlungen ge—
bildet; die Verwendung einer Hülle kann unterbleiben, wenn die Blattsammlung
nicht mehr als zwei Schriftstücke umfaßt.
10. Werden zurückgewiesene Mahngesuche vervollständigt angebracht, so sind
sie unter einer neuen Nummer einzutragen.
11. In Spalte 2 ist auch der Name eines etwa bestellten Prozeßbevollmäch=
tigten anzugeben. Mehrere Schuldner erhalten innerhalb derselben Nummer mehrere
durch kleine lateinische Buchstaben (a, b, c u. s. w.) zu bezeichnende Zeilen.
12. Die Spalte 3b des Registers giebt den Werth des Gegenstandes an,
nach welchem die Kosten berechnet werden. Wird ein Gesuch um Erlassung eines
Zahlungsbefehls zurückgewiesen, weil der Befehl in Ansehung eines Theiles des
Anspruchs nicht erlassen werden kann, so ist nur der Werth dieses Theiles als
Gegenstand anzugeben (§ 691 Abs. 2 der CPO., § 37 des DG#r.).
13. Erheben von mehreren Schuldnern nur einzelne Widerspruch, so ist dies
bei der Eintragung in Spalte 6 durch Beisetzung der in Spalte 2b bei dem
Namen der widersprechenden Schuldner eingestellten kleinen lateinischen Buchstaben
(Nr. 11), erkennbar zu machen. Wird nur wegen eines Theilbetrags Widerspruch
erhoben, so ist dies in Spalte 10 des Registers zu vermerken.
14. Wird der Vollstreckungsbefehl wegen eines geringeren Betrags erlassen,
so ist dieser unter Voranstellung der Buchstaben „VB“ (Vollstreckungsbefehl) unter
der früheren Eintragung in den Spalten 3 b und e zu vermerken.