Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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2. Ueber das Gesuch um Erlassung eines Zahlungsbefehls oder eines Voll— 
streckungsbefehls sowie über die Erhebung eines Widerspruchs wird ein Protokoll 
nur aufgenommen, wenn der Gerichtsschreiber das Gesuch für unstatthaft hält und 
die Partei gleichwohl bei dem Antrage beharrt. Anderenfalls genügt die Entwerfung 
des Zahlungs- oder Vollstreckungsbefehls oder die Eintragung des Widerspruchs. 
3. Die Benachrichtigung des Gläubigers über den Widerspruch und die von 
dem Schuldner verlangte Bescheinigung über den Widerspruch ertheilt der Gerichts— 
schreiber. 
4. Zu den schriftlich eingehenden Gesuchen, welche der Gerichtsschreiber für 
unbedenklich erachtet, hat er die entsprechenden Entwürfe dem Richter vorzulegen. 
5. Entwürfe zu Zahlungsbefehlen können unter Benutzung des festgestellten 
Formulars auch von dem Antragsteller mit der Bitte um Vollziehung überreicht 
werden. Ist der Entwurf ohne Aenderung brauchbar, so ist er dem Richter zur 
Vollziehung vorzulegen; ein nicht unmittelbar verwendbarer Entwurf ist als Gesuch 
um Erlassung eines Zahlungsbefehls zu behandeln. 
6. Eine etwa überreichte Berechnung des Anspruchs wird mit dem Zahlungs— 
befehle verbunden. 
7. Von dem Zahlungsbefehle und von dem Vollstreckungsbefehle werden Ab— 
schriften nicht zurückbehalten. 
8. Zurückweisende Verfügungen werden regelmäßig auf dem Protokoll oder 
Gesuche niedergeschrieben und in Urschrift ausgereicht; wird jedoch ein Gesuch um 
Erlassung des Vollstreckungsbefehls durch Beschluß des Gerichts zurückgewiesen, so 
verbleibt dieser mit der Zustellungsurkunde bei den Akten. 
9. Mit den zu Mahnsachen gehörigen Schriften werden Blattsammlungen ge— 
bildet; die Verwendung einer Hülle kann unterbleiben, wenn die Blattsammlung 
nicht mehr als zwei Schriftstücke umfaßt. 
10. Werden zurückgewiesene Mahngesuche vervollständigt angebracht, so sind 
sie unter einer neuen Nummer einzutragen. 
11. In Spalte 2 ist auch der Name eines etwa bestellten Prozeßbevollmäch= 
tigten anzugeben. Mehrere Schuldner erhalten innerhalb derselben Nummer mehrere 
durch kleine lateinische Buchstaben (a, b, c u. s. w.) zu bezeichnende Zeilen. 
12. Die Spalte 3b des Registers giebt den Werth des Gegenstandes an, 
nach welchem die Kosten berechnet werden. Wird ein Gesuch um Erlassung eines 
Zahlungsbefehls zurückgewiesen, weil der Befehl in Ansehung eines Theiles des 
Anspruchs nicht erlassen werden kann, so ist nur der Werth dieses Theiles als 
Gegenstand anzugeben (§ 691 Abs. 2 der CPO., § 37 des DG#r.). 
13. Erheben von mehreren Schuldnern nur einzelne Widerspruch, so ist dies 
bei der Eintragung in Spalte 6 durch Beisetzung der in Spalte 2b bei dem 
Namen der widersprechenden Schuldner eingestellten kleinen lateinischen Buchstaben 
(Nr. 11), erkennbar zu machen. Wird nur wegen eines Theilbetrags Widerspruch 
erhoben, so ist dies in Spalte 10 des Registers zu vermerken. 
14. Wird der Vollstreckungsbefehl wegen eines geringeren Betrags erlassen, 
so ist dieser unter Voranstellung der Buchstaben „VB“ (Vollstreckungsbefehl) unter 
der früheren Eintragung in den Spalten 3 b und e zu vermerken.
	        
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