Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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nach § 805 der CPO.; ferner Nichtigkeits= und Restitutionsklagen (§ 578 der CPO.), 
und zwar auch dann, wenn das angegriffene Urtheil in ein anderes Register einge- 
tragen war. In das Register C sind ferner die im Mahnverfahren anhängig 
gewordenen Sachen einzutragen, sobald auf Grund eines erhobenen Widerspruchs zur 
mündlichen Verhandlung geladen oder gegen den Vollstreckungsbefehl Einspruch er- 
hoben wird (§ 31 Nr. 16). 
In das Register C werden auch Meß= und Marktsachen (§ 30 der CPO.) 
eingetragen; in der Bemerkungsspalte 8 sind sie als solche zu bezeichnen. 
6. In das Register D gehören alle Urkunden= und Wechselprozesse im Sinne 
des V. Buches der CPO. 
Wird dem Beklagten in dem im Urkunden= oder Wechselprozesse ergehenden 
Urtheile gemäß § 600 der CPO. die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so er- 
folgt, falls der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren fortgesetzt wird, eine neue 
Eintragung der Sache im Register C. Wird, ohne daß die Voraussetzungen des 
§ 600 der CPO. vorliegen, der Urkunden= oder Wechselprozeß in das ordentliche 
Verfahren übergeleitet (§ 596 der CPO.), so behält die Sache ihr bisheriges Akten- 
zeichen, eine erneute Eintragung ist unzulässig; auf dem Aktendeckel ist die Abstand- 
nahme vom Urkunden= oder Wechselprozeß erkennbar zu machen. 
Urkundenprozesse, die nicht Wechselsachen sind, werden durch Unterstreichen der 
eingestellten Nummer erkennbar gemacht. 
7. Die Anträge auf Entmündigung oder auf Wiederaufhebung einer Ent- 
mündigung werden im Register E eingetragen. Wird die Entmündigung beschlossen, 
so ist die eingestellte Nummer zu unterstreichen. Gleichzeitig ist in Spalte 8 durch 
Eintragung der Buchstaben „G“, „V“ oder „T" erkennbar zu machen, ob die Ent- 
mündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche, wegen Verschwendung oder 
wegen Trunksucht beschlossen ist. Die gleichen Zeichen sind zu verwenden, jedoch in 
Klammern zu setzen, wenn die Wiederaufhebung einer Entmündigung beschlossen wird, 
die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche, wegen Verschwendung oder wegen 
Trunksucht beschlossen war. 
8. In das Register F gehören alle den Vorschriften des IX. Buches der 
CPO. unterfallenden Arten des Aufgebotsverfahrens, und zwar auch dann, wenn 
die Vorschriften der CPO. nur auf Grund besonderer reichs= oder landesgesetzlicher 
Vorschrift Anwendung finden, mit Einschluß des zur Zuständigkeit des Vollstreckungs- 
gerichts gehörenden, nach den §§ 150, 152 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung 
in das unbewegliche Vermögen vom 6. Dezember 1899 (8§ 138, 140 des Reichs- 
gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) stattfindenden Auf- 
gebotsverfahrens. Jeder Aufgebotsantrag wird — auch im Falle der Verbindung 
mehrerer Anträge nach § 959 der CPO. — unter besonderer Nummer eingetragen. 
9. In dem Register für Arreste und einstweilige Verfügungen (6) erhält jedes 
Gesuch um Erlassung eines Arrestbefehls oder einer einstweiligen Verfügung eine 
besondere Nummer, auch wenn mehrere Gesuche sich auf dieselbe Hauptsache beziehen, 
oder wenn ein zurückgewiesenes Gesuch vervollständigt von neuem angebracht wird. 
Die in G-Sachen entstehenden Schriftstücke werden, falls bereits über die 
Hauptsache Akten bei dem Gericht angelegt sind oder gleichzeitig angelegt werden, zu den 
Hauptakten, andernfalls zu besonderen Akten genommen. Die Abgabe zu den Haupt- 
akten ist durch Angabe des Aktenzeichens in Spalte 8 erkennbar zu machen. 
10. Als Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits (H) sind nur 
solche Anträge in Sachen der streitigen Gerichtsbarkeit anzusehen, die nicht zur Zu- 
ständigkeit des Vollstreckungsgerichts als solchen und somit in keines der Register I,
	        
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