Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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K, L, M (§ 36) gehören, z. B. Armenrechtsgesuche (§ ll8 der CPO.), Auträge 
auf Sicherung des Beweises (5.486 der CPO.), Anträge auf Vornahme einer 
richterlichen Handlung im Laufe eines schiedsgerichtlichen Verfahrens (§ 1036 der 
CPO.), Anträge auf Einstellung der Zwangsvollstreckung außerhalb eines anhängigen 
Verfahrens (§ 769 Abs. 1, § 771 Abs. 3 der CP0O.), falls sie an das Prozeßgericht 
als solches gerichtet werdengsollten. Anträge, über die der Gerichtsschreiber selb- 
ständig Entschließung zu fassen hat, werden in das Register II nicht eingetragen. 
Die Eintragung von Armenrechtsgesuchen und von anderen Anträgen unter- 
bleibt, wenn über die Hauptsache Akten bei dem Gerichte bereits angelegt sind oder 
gleichzeitig angelegt werden. Dies gilt auch dann, wenn nach der rechtskräftigen 
Entscheidung der Hauptsache Anträge zu dieser bei dem Prozeßgerichte gestellt werden. 
Mit den H-Sachen sind Blattsammlungen zu bilden. Wird demnächst die Haupt- 
sache anhängig, so ist die Blattsammlung mit den Hauptakten zu vereinigen; die Abgabe 
ist durch Angabe des Aktenzeichens der Hauptsache in Spalte 8 erkennbar zu machen. 
11. Die Akten sind, auch wenn die Beendigung des Rechtsstreites aus den 
Akten nicht ersichtlich ist, wegzulegen, sofern seit Jahresfrist keine auf die Fort- 
setzung des Rechtsstreits gerichteten Parteianträge eingegangen sind. Dies gilt auch 
für die Fälle gesetzlicher Unterbrechung des Verfahrens. Im Falle gerichtlicher Aus- 
setzung des Verfahrens ist die Jahresfrist von der Anordnung der Aussetzung ab- 
zurechnen. Ist die im § 94 Nr. 1 des DG#KG. bestimmte Frist verlängert, so 
sollen die Akten erst nach dem Ablaufe dieser Frist weggelegt werden. 
12. Wird das Verfahren aufgenommen oder fortgesetzt, nachdem die Akten 
weggelegt sind, so ist die Rechtsangelegenheit wie eine neue Sache einzutragen. Bei 
der früheren und bei der neuen Registernummer ist in Spalte 8 auf die andere 
Eintragung hinzuweisen. 
13. Für die gewöhnlichen Prozesse und für die Urkunden= und Wechselprozesse 
(C= und D-Sachen) wird ein fünfSbis zehn Jahrgänge des Prozeßregisters umfassendes 
alphabetisches Namenverzeichniß, und zwar nach den Namen der Beklagten, geführt; 
in zwei besonderen Spalten sind'die Namen der Kläger und das Aktenzeichen zu 
bemerken. Sind mehrere Kläger oder mehrere Beklagte an derselben Sache betheiligt, 
so sollen sämmtliche Namen in dem Verzeichnisse bemerkt werden. 
Das Verzeichniß ist, falls bei der Bearbeitung der Civilprozeßsachen mehrere 
Abtheilungen der Gerichtsschreiberei betheiligt sind, für alle Abtheilungen gemeinsam 
durch einen vom Oberamtsrichter zu bestimmenden Gerichtsschreiber zu führen. 
Im Falle des Bedürfnisses kann die Führung eines gleichen Verzeichnisses 
auch für die (E-, F-, G. und II-Sachen angeordnet werden. 
14. Zu den Prozeßakten gehören die Anträge auf Ertheilung des Zeugnisses 
der Rechtskraft oder einer vollstreckkaren Ausfertigung sowie alle das Zwangsvoll- 
streckungsverfahren betreffenden Anträge, für welche das Amtsgericht als Prozeß- 
gericht zuständig ist. 
15. Ordnet das Gericht die Verhandlung mehrerer in einer Klage oder mittels 
Klage und Widerklage erhobener Ausprüche in getrennten Prozessen an (§ 145 der 
CPO.), so behält einer der Prozesse die bisherige Registernummer, die übrigen 
werden unter neuen Nummern eingetragen. 
16. Wenn das Gericht über die von dem Beklagten geltend gemachte Auf- 
rechnung die getrennte Verhandlung angeordnet und demnächst unter Vorbehalt der 
Entscheidung über die Aufrechnung entschieden hat, so findet für das weitere Ver- 
fahren (§ 302 der CPO.) eine erneute Eintragung nicht statt.
	        
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