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1. für einen Volljährigen, der infolge geistiger oder körperlicher Ge-Pfeegschaft in
brechen seine Angelegenheiten oder einzelne seiner Angelegenheiten Fäuen.
oder einen bestimmten Kreis seiner Angelegenheiten, insbesondere
seiner Vermögensangelegenheiten, nicht zu besorgen vermag, ohne
daß die Voraussetzungen für eine Entmündigung gegeben sind;
2. für einen abwesenden Volljährigen, dessen Aufenthalt unbekannt ist;
3. für einen Volljährigen, dessen Aufenthalt zwar bekannt, der aber
an der Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegen-
heiten verhindert ist;
4. für eine Leibesfrucht;
5. für unbekannte Betheiligte, insbesondere auch für eine künftige
Nachkommenschaft.
In allen diesen Fällen gilt für die Amtsführung des Pflegers das-
selbe, was darüber in den §§ 57 bis 60 gesagt ist.
Der Gebrechliche, dem nach Abs. 1 Nr. 1 ein Pfleger bestellt ist, er-
leidet dadurch an seiner Geschäfts= und Verfügungsfähigkeit keine Einbuße.
Anmerkung: Anderer Art ist die Pflegschaft, deren das B.G.B. in
§ 1914 gedenkt. Der Pfleger, der für die Verwaltung eines
durch öffentliche Sammlung zusammengebrachten Vermögens be-
stellt wird, hat lediglich über die Verwaltung und Verwendung
des gesammelten Vermögens zu wachen.
Fünfter Abschnitt.
Beistandschaft.
8 62.
Der ehelichen Mutter, welcher die elterliche Gewalt zusteht, kann für
alle Angelegenheiten, für gewisse Arten von Angelegenheiten oder für ein—
zelne Angelegenheiten ein Beistand bestellt werden.
8 63.
Der Umfang des Wirkungskreises des Beistandes wird vom Vormund-
schaftsgericht bei der Bestellung bestimmt. Ist der Umfang vom Vormund—