Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

unter den sonstigen Prozessen gezählt. In der Abtheilung B findet eine gesonderte 
Zählung der Wechselprozesse nicht statt. 
4. In Abtheilung A wird der zuerst bestimmte Tag des ersten Verhand— 
lungstermines der Berechnung auch dann zu Grunde gelegt, wenn der Termin 
später aufgehoben oder auf einen anderen Tag verlegt sein sollte. Für jede Sache 
ist ein senkrechter Strich in die betreffende Spalte einzustellen. Die Zahl der Striche 
auf einer Zeile muß mit der Zahl der auf einer Seite in das Prozeßregister ein— 
getragenen Sachen, soweit sie der Zählung unterworfen sind, übereinstimmen. Am 
Schlusse jeder Seite werden die Striche zusammengerechnet. 
5. In Abtheilung B sind als Endurtheile nur die Urtheile anzusehen, durch 
welche die Sache nach näherer Maßgabe der Vorschriften in 8 35 Nr. 9 für die 
Instanz erledigt wird. Nach jeder Sitzung werden hinsichtlich derjenigen nach Nr. 3 
der Auszählung unterliegenden Sachen, in welchen ein die Sache für die Instanz 
erledigendes kontradiktorisches Endurtheil ergangen ist, die beiden ersten Spalten des 
Formulars ausgefüllt. Später wird unter Zuhülfenahme des Prozeßregisters in 
die zutreffende Spalte ein Strich eingestellt. Auf jeder Zeile kann nur ein Strich 
stehen. Am Schlusse jeder Seite werden die Striche zusammengerechnet. 
8 35. 
1. Ueber die Termine zur mündlichen Verhandlung in den in das Civil— 
prozeßregister (§ 32) eingetragenen Angelegenheiten mit Ausnahme der Termine in 
Aufgebots= und Entmündigungssachen wird ein Kalender nach dem Formular Nr. 8 
geführt. Für jede Civilprozeßabtheilung wird ein besonderer Kalender gehalten, auch 
wenn die Civilprozeßsachen in derselben Gerichtsschreibereiabtheilung bearbeitet werden. 
2. Dem Verzeichnisse der Termine ist der Terminstag als Ueberschrift voran- 
zustellen. Die laufende Nummer beginnt in Spalte 1 für jeden Tag mit der Ziffer 1, 
während in Spalte 6 die kontradiktorischen Verhandlungen durch das ganze Jahr 
hindurch gezählt werden. 
*7* Die nur zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Termine sind, sofern 
sie überhaupt in den Kalender eingetragen werden, nicht mit zu zählen sondern 
durch Eintragung der Buchstaben „VT“ (Verkündungstermin) in der Spalte 1 
erkennbar zu machen. 
3. Sogleich nach der Terminsbestimmung sind die Spalten 1 bis 4 aus- 
zufüllen. Die Namen der Bevollmächtigten (Spalte 5) sind einzutragen, sobald sie 
bekannt werden. 
4. Die weiteren Einträge in den Kalender sind von dem Gerichtsschreiber 
alsbald nach dem Eingange der Protokolle zu bewirken. 
5. Als kontradiktorisch (Spalte 6) gelten diejenigen Verhandlungen, in denen 
beide Theile verhandeln und einander widersprechende Sachanträge, sei es in Bezug 
auf den ganzen Streitgegenstand oder nur auf einen Theil, stellen oder auf Grund 
der in einer früheren Verhandlung gestellten widersprechenden Sachanträge weiter 
verhandeln. 
sch 6. Als Ergebnisse der mündlichen Verhandlung (Spalte 7) werden unter— 
ieden: 
a) Endurtheile auf Versäumniß, Verzicht, Anerkenntniß und zur Erledigung 
eines bedingten Endurtheils, 
4 
Kalender für 
mündliche 
Verhandlungen. 
6
	        
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