unter den sonstigen Prozessen gezählt. In der Abtheilung B findet eine gesonderte
Zählung der Wechselprozesse nicht statt.
4. In Abtheilung A wird der zuerst bestimmte Tag des ersten Verhand—
lungstermines der Berechnung auch dann zu Grunde gelegt, wenn der Termin
später aufgehoben oder auf einen anderen Tag verlegt sein sollte. Für jede Sache
ist ein senkrechter Strich in die betreffende Spalte einzustellen. Die Zahl der Striche
auf einer Zeile muß mit der Zahl der auf einer Seite in das Prozeßregister ein—
getragenen Sachen, soweit sie der Zählung unterworfen sind, übereinstimmen. Am
Schlusse jeder Seite werden die Striche zusammengerechnet.
5. In Abtheilung B sind als Endurtheile nur die Urtheile anzusehen, durch
welche die Sache nach näherer Maßgabe der Vorschriften in 8 35 Nr. 9 für die
Instanz erledigt wird. Nach jeder Sitzung werden hinsichtlich derjenigen nach Nr. 3
der Auszählung unterliegenden Sachen, in welchen ein die Sache für die Instanz
erledigendes kontradiktorisches Endurtheil ergangen ist, die beiden ersten Spalten des
Formulars ausgefüllt. Später wird unter Zuhülfenahme des Prozeßregisters in
die zutreffende Spalte ein Strich eingestellt. Auf jeder Zeile kann nur ein Strich
stehen. Am Schlusse jeder Seite werden die Striche zusammengerechnet.
8 35.
1. Ueber die Termine zur mündlichen Verhandlung in den in das Civil—
prozeßregister (§ 32) eingetragenen Angelegenheiten mit Ausnahme der Termine in
Aufgebots= und Entmündigungssachen wird ein Kalender nach dem Formular Nr. 8
geführt. Für jede Civilprozeßabtheilung wird ein besonderer Kalender gehalten, auch
wenn die Civilprozeßsachen in derselben Gerichtsschreibereiabtheilung bearbeitet werden.
2. Dem Verzeichnisse der Termine ist der Terminstag als Ueberschrift voran-
zustellen. Die laufende Nummer beginnt in Spalte 1 für jeden Tag mit der Ziffer 1,
während in Spalte 6 die kontradiktorischen Verhandlungen durch das ganze Jahr
hindurch gezählt werden.
*7* Die nur zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Termine sind, sofern
sie überhaupt in den Kalender eingetragen werden, nicht mit zu zählen sondern
durch Eintragung der Buchstaben „VT“ (Verkündungstermin) in der Spalte 1
erkennbar zu machen.
3. Sogleich nach der Terminsbestimmung sind die Spalten 1 bis 4 aus-
zufüllen. Die Namen der Bevollmächtigten (Spalte 5) sind einzutragen, sobald sie
bekannt werden.
4. Die weiteren Einträge in den Kalender sind von dem Gerichtsschreiber
alsbald nach dem Eingange der Protokolle zu bewirken.
5. Als kontradiktorisch (Spalte 6) gelten diejenigen Verhandlungen, in denen
beide Theile verhandeln und einander widersprechende Sachanträge, sei es in Bezug
auf den ganzen Streitgegenstand oder nur auf einen Theil, stellen oder auf Grund
der in einer früheren Verhandlung gestellten widersprechenden Sachanträge weiter
verhandeln.
sch 6. Als Ergebnisse der mündlichen Verhandlung (Spalte 7) werden unter—
ieden:
a) Endurtheile auf Versäumniß, Verzicht, Anerkenntniß und zur Erledigung
eines bedingten Endurtheils,
4
Kalender für
mündliche
Verhandlungen.
6