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Register I, K, L gehören. Hierunter gehören namentlich die Anträge auf Einstellung
oder Aufhebung einer Zwangsvollstreckung (§§ 707, 719, 732 Abs. 2, § 769
Abs. 2, § 771 Abs. 3 der CPO. und alle die zahlreichen Fälle, in denen die Vor-
schriften des § 771 der CPO. durch reichs= oder landesgesetzliche Vorschrift für an-
wendbar oder entsprechend auwendbar erklärt sind), Einwendungen des Schuldners
gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel (§ 732 Abs. 1 der CPO.), Anträge,
Einwendungen und Erinnerungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
(§ 766 der CPO.), Erlaubniß zur Vornahme von Vollstreckungshandlungen in den
Fällen des § 761 der CPO., Bestimmung einer von den Vorschriften der CPO.
abweichenden Art der Verwerthung gepfändeter Gegenstände (§ 825 der CPO.)
u. s. w.; ferner die Fälle der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Ver-
mögensrechte sowie zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen, die Ab-
nahme des Offenbarungseides gemäß §§ 899 f. der CPO., auch wenn der Schuldner
die Verpflichtung zur Eidesleistung bestreitet, und die Anordnung der Haft.
Anträge, über die der Gerichtsschreiber selbständig Entschließung zu fassen hat,
werden in das Register M nicht eingetragen.
7. Anträge auf Eintragung oder Vormerkung einer Hypothek im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung in das unbewegliche Vermögen sind
zwar in das Register M gleichfalls einzutragen, jedoch in Spalte 7 besonders zu zählen.
8. Anträge, welche die Vollziehung von Arresten und einstweiligen Verfügungen
betreffen, werden, soweit für ihre Erledigung das Arrestgericht als solches zuständig
ist, in das Vollstreckungsregister nicht aufgenommen.
9. Mit den M-Sachen sind Blattsammlungen, mit den I., K= und L-Sachen
sind Akten anzulegen. Für einzelne umfangreichere M-Sachen kann der Richter die
Anlegung förmlicher Akten anordnen.
10. Im Falle des Bedürfnisses kann die Führung eines alphabetischen Namen-
verzeichnisses zum Vollstreckungsregister angeordnet werden.
§ 37.
Schuldnerverzeichniß. 1. In das nach dem Formular Nr. 10 zu führende Schuldnerverzeichniß
40. (§ 915 der CPO., § 107 der KO.) sind in zeitlicher Aufeinanderfolge die Namen
goru. M aller derjenigen Personen einzutragen,
a) welche vor dem Gerichte den in § 807 der CPO. bezeichneten Offen--
barungseid geleistet haben,
b) gegen welche wegen Verweigerung dieses Eides die Haft angeordnet, oder
J) bezüglich deren der Antrag auf Eröffnung des Konkurses wegen mangelnder
Masse abgewiesen worden ist.
2. Das Schuldnerverzeichniß wird in Jahresheften geführt.
3. Sind seit dem Tage, an welchem
a) der Offenbarungseid geleistet oder
b) der Schuldner nach sechsmonatiger Haftdauer entlassen oder
Tc) der Antrag auf Eröffnung des Konkurses abgelehnt worden ist,
fünf Jahre verstrichen, so ist ohne besondere Verfügung der Name des Schuldners
in dem Verzeichnisse durch Schwärzung unkenntlich zu machen. Ist dies bei
allen an einem Jahresheft befindlichen Eintragungen geschehen, so ist das Heft zu
vernichten.