Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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§ 43. 
1. Nach der Konkursordnung sind auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen Konkur3akten. 
und den Betheiligten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen: 
a) der Antrag auf Einstellung des Konkursverfahrens und die zustimm enden 
Erklärungen der Konkursgläubiger (§ 203 der KO.); 
b) die Abschrift des Inventars und der Bilanz und die Protokolle über die 
Siegelung und die Entsiegelung (§ 124 der KO.); 
c) die Anmeldungen und die Tabelle der angemeldeten Forderungen (§ 140 
er KO.); 
d) die Gershzuffe der bei einer Abschlags-, Schluß= oder Nachtragsvertheilung 
zu berücksichtigenden Gläubiger, die dazu vom Verwalter eingereichten Aende- 
rungen, die gerichtlichen Entscheidungen, durch welche eine Berichtigung dieser 
Verzeichnisse angeordnet worden ist, sowie die Schlußrechnung (88 86, 151, 
157, 158, 162, 166, 172 der KO.); 
I) die Vergleichsvorschläge mit den Erklärungen des Glänubigerausschusses 
(§ 178 der KO.). 
2. Diese Schriftstücke sind zu den Konkursakten zu nehmen, und zwar werden 
die eingehenden Anmeldungen (Nr. le) nebst Anlagen — soweit diese nicht demnächst 
dem Gläubiger zurückzugeben sind (§ 44 Nr. 12) — zu einem besonderen Aktenbande 
vereinigt. Die Konkurstabelle (8 44) vertritt die Stelle eines Inhaltsverzeichnisses 
und wird bei Beendigung des Verfahrens dem Aktenbande vorgeheftet. 
3. Der Richter kann eine weitere Zerlegung der Konkursakten in verschiedene 
Aktenbände verfügen. Insbesondere kann neben dem die Anmeldungen enthaltenden 
Aktenbande (Nr. 2) noch je ein besonderer Aktenband angelegt werden über Verthei- 
lungen, Zwangsvergleichsvorschläge u. s. w. 
4. Zahl und Inhalt der verschiedenen Aktenbände ist in Spalte 6 des Kon- 
kursregisters anzugeben. 
§ 44. 
1. Die Tabelle über die angemeldeten Forderungen ist von dem Gerichts= Konkurstabelle. 
schreiber nach dem Formular Nr. 13 in zwei Abtheilungen aufzustellen. 
2. In der ersten Abtheilung werden die Forderungen aufgeführt, für die in 79 
der Anmeldung ein Vorrecht in Anspruch genommen worden ist, und zwar in der — 
Reihenfolge der durch den § 61 der KO. festgesetzten Nangordnung. Es sind hierbei 
lediglich die Anträge der Gläubiger maßgebend. 
3. Für jede der fünf Vorrechtsklassen ist ein besonderer Raum in der Tabelle 
zu bestimmen, auch wenn noch keine Anmeldung mit dem einen oder dem andern 
Vorrecht eingegangen ist. Die fünf Vorrechtsklassen sind mit römischen Ziffern 
(I bis V) zu bezeichnen. In jeder Vorrechtsklasse beginnt die laufende Nummer 
(Spalte 2) mit der Ziffer 1. 
4. Für spätere Anmeldungen von Vorrechten ist ein angemessener Raum offen 
zu lassen. 
5. In die zweite Abtheilung werden die Forderungen, für die ein Vorrecht 
nicht verlangt wird, nach der Zeit der Anmeldungen unter fortlaufender Nummern- 
folge eingetragen. Mehrere Forderungen desselben Gläubigers sind hintereinander 
und zwar jede unter einer besonderen Nummer, zu vermerken. Nebenforderungen, 
namentlich Forderungen an Zinsen und Kosten, erhalten keine besondere Nummer, 
son dern werden unter der Nummer der Hauptforderung mit aufgeführt.
	        
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