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Auf die im Wiederaufnahmeverfahren ergehenden Entscheidungen ist Rücksicht
nicht zu nehmen.
3. Für männliche Angeklagte sind weiße, für weibliche Angeklagte blaue Zähl-
karten zu verwenden.
4. Die Zählkarten erhalten durch das Kalenderjahr fortlaufende Nummern.
Für beide Arten von Zählkarten läuft nuur eine Nummernfolge; zwischen blauen
und weißen Zählkarten wird dabei nicht geschieden. Werden die Strafsachen in
verschiedenen Abtheilungen des Gerichts bearbeitet, so laufen die Nummern durch
alle Abtheilungen fort.
Die laufende Nummer ist oben rechts auf der Zähllkarte zu vermerken; oben
links ist das Aktenzeichen anzugeben.
5. Die in einem Kalendervierteljahr ausgefüllten Zählkarten über die bei dem
Amtsgerichte anhängig gewesenen Strafsachen sind nach der Nummernfolge geordnet
zu verpacken. Das Packet ist spätestens bis zum 15. des auf das Kalenderviertel-
jahr folgenden Monats ohne Begleitschreiben an die Staatsanwaltschaft bei dem
Landgerichte einzusenden. Das nicht zu versiegelnde Packet ist mit der Aufschrift zu
versehen:
„Amtsgericht , Landgerichtsbezrk «
»Zählkarten(..Stück)fiirdas»t»Kalendervicrteljahr19..«
WarbeidemthntsgerichteinnerhaldeKalendervierteljahrscineZählkarte
nicht auszufüllen, so ist bis zu dem bezeichneten Tage eine Fehlanzeige zu übersenden.
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Im Einzelnen ist bei der Ausfüllung der Zählkarten Folgendes zu beachten:
1. In Spalte 3 ist nicht der Wohnort selbst, sondern der Verwaltungsbezirk
(Kreis pp.) anzugeben, in welchem der derzeitige Wohnort des Angeklagten, wie
solcher aus den Akten sich ergiebt, belegen ist. Bei Angeklagten ohne festen Wohnsitz
wird die Spalte 3 mit dem Worte „ohne“ ausgefüllt.
2. Die Spalte 8 ist bei verurtheilten Angeklagten durch Angabe der nach
Inhalt der Urtheilsformel oder des Strafbefehls ihnen zur Last fallenden strafbaren
Handlungen auszufüllen. Auf den Inhalt der Anklage darf nur insoweit zurück-
gegriffen werden, als eine Freisprechung erfolgt ist.
3. Hat ein Angeklagter durch mehrere selbständige Handlungen mehrere Ver-
brechen oder Vergehen begangen (8 74 des StGB., erster Fall), so sind diese in
Spalte 8 einzeln unter a, b, e u. s. w. aufzuzählen. Hat ein Angeklagter durch
mehrere selbständige Handlungen dasselbe Verbrechen oder Vergehen mehrmals be-
gangen (8 74 des StGB., zweiter Fall), so werden die sämmtlichen gleichartigen
Handlungen in Spalte 8 unter demselben Buchstaben aufgeführt und die Zahl der
Fälle in Klammern hinzugefügt lz. B. „a) Diebstahl (3); b) Unterschlagung“ d. h.
Diebstahl in drei Fällen und Unterschlagung in einem Fallel. Der § 74 des StG.
ist in beiden Fällen nicht mit anzuziehen.
4. Sind durch eine und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt
(Idealk onkurrenz; § 73 des St G.), so ist in Spalte 8 nur das zur Anwendung
gebr achte Strafgesetz zu nennen; die andern Paragraphen werden nicht mit angezogen,
ebensowenig der § 73 des StGB. ·
5. Sind an einem Verbrechen oder Vergehen Mehrere als Theilnehmer (Mit—
thäter, Thäter und Anstifter, Thäter und Gehülfe pp.) betheiligt, so ist in Spalte 8 der
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