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5. Unter II werden die Beglanbigungen von Unterschriften und Handzeichen
jedoch gleichfalls nur dann eingetragen, wenn sie eine selbständig gebührenpflichtige
richterliche Handlung darstellen, dagegen nicht, wenn die Beglaubigung nur ein ge-
bührenfreies Nebengeschäft einer weiteren gerichtlichen Thätigkeit bildet. In das
Register II werden ferner eingetragen die Beurkundungen behufs Sicherstellung der
Zeit, zu welcher eine Privaturkunde vorgelegt worden ist.
6. Unter III sind die freiwilligen Versteigerungen und öffentlichen Verpach-
tungen von Grundstücken und von sonstigen Gegenständen einzutragen, auf welche die
sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung finden. Wird der Zuschlag
gerichtlich beurkundet, so ist die Beurkundung im Register I noch besonders ein-
zutragen.
7. Unter IV sind alle sonstigen richterlichen Beurkundungen und Eutscheidungen
in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit einzutragen, die außerhalb eines anhängigen
Verfahrens vorgenommen oder beantragt werden, und für die in dieser Geschäfts-
ordnung kein besonderes Register, insbesondere auch nicht das Rechtshülferegister
(§ 17), bestimmt noch auch die Aufnahme in andere Akten (z. B. unten Nr. 17,
§ 65 Nr. 8, § 71 Nr. 7 u. a. m.) angeordnet ist. Zu den in das Beurkundungs-
register IV einzutragenden Angelegenheiten gehören z. B. die Armenrechtsgesuche in
Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Beurkundungen der Uebergabe oder der
Rückgabe von Sachen, die Feststellung des Zustandes oder des Werthes von Sachen,
die Bestellung eines Verwahrers, die Bestimmung einer von den Vorschriften des
B#B. abweichenden Art des Pfandverkaufs, die Mitwirkung bei der Aufnahme von
Vermögensverzeichnissen, bei Verloosungen und Ausloosungen, die Ausstellung gericht-
licher Zeugnisse mit Ausnahme der Erbscheine und der ihnen gleichstehenden gericht-
lichen Zeugnisse (§ 75 Nr. 5), die Bewilligung der öffeutlichen Zustellung von
Willenserklärungen oder der öffentlichen Kraftloserklärung von Vollmachten, die
öffentliche Bekanntmachung des Verlustes von Inhaberpapieren auf Antrag des letzten
Inhabers, die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen außerhalb eines
schwebenden Verfahrens (insbesondere zur Benutzung im Auslande), die Abnahme
von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen, insoweit diese nicht zu einem bei dem
Gericht anhängigen Verfahren gehören, überhaupt die im Bürgerlichen Gesetzbuch,
in dem Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, im
Handelsgesetzbuch und in den Ausführungsgesetzen vom 5., 10. und 12. April 1899,
in den Gesetzen über die Binnenschiffahrt und die Flößerei, im Genossenschaftsgesetz
und in dem Gesetze, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, den
Gerichten zugewiesenen, zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehörenden einzelnen Hand-
lungen und Entscheidungen, für die die in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen ge-
geben sind.
Anträge auf Feststellung der Unschädlichleit in den Fällen der §§ 162 bis 167
des AG. zum B. sowie die Aufgebotsverfahren, die gemäß § 12 des A. zur
CPO. noch nach den Vorschriften des bisherigen Landesrechts zu erledigen sind,
sind stets noch besonders in das Register IV einzutragen, auch wenn sie zu Grund-
oder Hypothekenakten zu nehmen sind.
8. Handlungen der in Nr. 4 bis 7 bezeichneten Art werden auch dann in das
Beurkundungsregister eingetragen, wenn der Gerichtsschreiber sie auf Grund eigener
Zuständigkeit beurkundet oder vornimmt, oder wenn das Gericht mit der Vornahme
der Handlung einen Gerichtsschreiber, einen Gerichtsvollzieher oder einen Gemeinde-
vorstand beanftragt; die von diesen aufgenommenen Urkunden sind in krschrift der