Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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gerichtlichen Blattsammlung einzuverleiben. Handlungen, die der Gerichtsschreiber, 
der Gerichtsvollzieher oder der Gemeindevorstand vorgenommen hat, sind durch Ein- 
klammern der Aktennummer kenntlich zu machen, um deren besondere Zählung zu 
ermöglichen. 
9. Vergleiche vor dem Prozeßrichter und rechtsgeschäftliche Erklärungen inner- 
halb eines Zwangsversteigerungsverfahrens gehören nicht in das Beurkundungs- 
register. 
gis 10. Insoweit die entstandenen Urkunden zu Grund- oder Hypothekenakten oder 
zu anderen Akten zu nehmen sind, ist ihre Abgabe in Spalte 7a oder 7b durch 
Angabe des Aktenzeichens zu vermerken. 
11. Beurkundungen in Grundbuchsachen (Grund= und Hypothekensachen; § 43 
Nr. 1 des GKG.) werden, soweit sie nach Nr. 4 überhaupt in das Beurkundungs- 
register I einzutragen sind, in Spalte 6 durch einen senkrechten Strich bezeichnet 
und bei Feststellung des Jahresergebnisses besonders gezählt. Das Gleiche gilt von 
den Beurkundungen in Schiffspfandsachen. Die besondere Bezeichnung der Be- 
urkundungen in Grundbuchsachen unterbleibt, wenn in der Gerichtsschreibereiabtheilung 
nur solche Beurkundungen bearbeitet werden. 
12. Die entstandenen Urkunden oder Schriften werden, falls sie nicht zu 
andern Akten abzugeben sind, zu Sammelakten genommen. Für jedes Redgister 
(I bis IV) sind besondere Sammelakten zu führen, in welche die Blattsammlungen 
nach ihrer Nummernfolge eingereiht werden. Jeder Band Sammelakten umfaßt nicht 
mehr als einen Jahrgang. 
13. Gehen, nachdem bereits die Blattsammlung den Sammelakten einverleibt 
ist, noch weitere auf dieselbe Angelegenheit bezügliche Eingänge, insbesondere Anträge 
auf Ertheilung von Abschriften, beglaubigten Abschriften oder Ausfertigungen, ein, 
so sind diese nachträglich hinter dem letzten Blatt der früheren Blattsammlung 
den Sammelakten einzuordnen. Solche nachträglich eingeordneten Schriftstücke er- 
halten die letzte Blattzahl der Blattsammlung, zu der sie gehören; als Unterschei- 
dungszeichen ist dieser Blattzahl ein großer lateinischer Buchstabe (A, B, C u. s. w.) 
hinzuzufügen. 
14. Auf den Urkunden ist bei jeder Ertheilung einer Ausfertigung unter An- 
gabe der Aktenstelle, an der der Antrag auf Ertheilung der Ausfertigung sich be- 
findet, zu vermerken, wem und an welchem Tage sie ertheilt ist. 
15. Wird die Aenderung, Ergänzung oder Wiederaufhebung einer vor dem- 
selben Gerichte bereits beurkundeten Verhandlung beurkundet, so ist dies auf der 
früher ausgenommenen Urkunde unter Angabe des Aktenzeichens der abändernden 
Beurkundung zu vermerken. In Spalte 8 des Beurkundungsregisters ist bei der 
früheren Beurkundung auf die spätere zu verweisen, und umgekehrt. 
16. Bleibt nach den bestehenden Vorschriften eine Urkunde weder in Urschrift 
noch in Abschrift bei dem Gerichte zurück, was bei Beglaubigungen von Unter- 
schriften und Handzeichen und bei Beurkundungen behufs Sicherstellung der Zeit, 
zu welcher eine Privaturkunde vorgelegt worden ist, die Regel bilden wird, so erfolgt 
die Berechnung der Kosten in Spalte 8; der Ansatz der Einzelbeträge ist in ver- 
ständlicher Abkürzung darzustellen. Die Zurückbehaltung einer besonderen Nieder- 
schrift über die Beurkundung ist nur nothwendig, wenn mit der Beurkundung die 
Angelegenheit noch nicht beendigt ist. 
17. Die Schriftstücke über nicht zu Stande gekommene Beurkundungen sind 
zu besonderen Sammelakten zu vereinigen.
	        
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