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gerichtlichen Blattsammlung einzuverleiben. Handlungen, die der Gerichtsschreiber,
der Gerichtsvollzieher oder der Gemeindevorstand vorgenommen hat, sind durch Ein-
klammern der Aktennummer kenntlich zu machen, um deren besondere Zählung zu
ermöglichen.
9. Vergleiche vor dem Prozeßrichter und rechtsgeschäftliche Erklärungen inner-
halb eines Zwangsversteigerungsverfahrens gehören nicht in das Beurkundungs-
register.
gis 10. Insoweit die entstandenen Urkunden zu Grund- oder Hypothekenakten oder
zu anderen Akten zu nehmen sind, ist ihre Abgabe in Spalte 7a oder 7b durch
Angabe des Aktenzeichens zu vermerken.
11. Beurkundungen in Grundbuchsachen (Grund= und Hypothekensachen; § 43
Nr. 1 des GKG.) werden, soweit sie nach Nr. 4 überhaupt in das Beurkundungs-
register I einzutragen sind, in Spalte 6 durch einen senkrechten Strich bezeichnet
und bei Feststellung des Jahresergebnisses besonders gezählt. Das Gleiche gilt von
den Beurkundungen in Schiffspfandsachen. Die besondere Bezeichnung der Be-
urkundungen in Grundbuchsachen unterbleibt, wenn in der Gerichtsschreibereiabtheilung
nur solche Beurkundungen bearbeitet werden.
12. Die entstandenen Urkunden oder Schriften werden, falls sie nicht zu
andern Akten abzugeben sind, zu Sammelakten genommen. Für jedes Redgister
(I bis IV) sind besondere Sammelakten zu führen, in welche die Blattsammlungen
nach ihrer Nummernfolge eingereiht werden. Jeder Band Sammelakten umfaßt nicht
mehr als einen Jahrgang.
13. Gehen, nachdem bereits die Blattsammlung den Sammelakten einverleibt
ist, noch weitere auf dieselbe Angelegenheit bezügliche Eingänge, insbesondere Anträge
auf Ertheilung von Abschriften, beglaubigten Abschriften oder Ausfertigungen, ein,
so sind diese nachträglich hinter dem letzten Blatt der früheren Blattsammlung
den Sammelakten einzuordnen. Solche nachträglich eingeordneten Schriftstücke er-
halten die letzte Blattzahl der Blattsammlung, zu der sie gehören; als Unterschei-
dungszeichen ist dieser Blattzahl ein großer lateinischer Buchstabe (A, B, C u. s. w.)
hinzuzufügen.
14. Auf den Urkunden ist bei jeder Ertheilung einer Ausfertigung unter An-
gabe der Aktenstelle, an der der Antrag auf Ertheilung der Ausfertigung sich be-
findet, zu vermerken, wem und an welchem Tage sie ertheilt ist.
15. Wird die Aenderung, Ergänzung oder Wiederaufhebung einer vor dem-
selben Gerichte bereits beurkundeten Verhandlung beurkundet, so ist dies auf der
früher ausgenommenen Urkunde unter Angabe des Aktenzeichens der abändernden
Beurkundung zu vermerken. In Spalte 8 des Beurkundungsregisters ist bei der
früheren Beurkundung auf die spätere zu verweisen, und umgekehrt.
16. Bleibt nach den bestehenden Vorschriften eine Urkunde weder in Urschrift
noch in Abschrift bei dem Gerichte zurück, was bei Beglaubigungen von Unter-
schriften und Handzeichen und bei Beurkundungen behufs Sicherstellung der Zeit,
zu welcher eine Privaturkunde vorgelegt worden ist, die Regel bilden wird, so erfolgt
die Berechnung der Kosten in Spalte 8; der Ansatz der Einzelbeträge ist in ver-
ständlicher Abkürzung darzustellen. Die Zurückbehaltung einer besonderen Nieder-
schrift über die Beurkundung ist nur nothwendig, wenn mit der Beurkundung die
Angelegenheit noch nicht beendigt ist.
17. Die Schriftstücke über nicht zu Stande gekommene Beurkundungen sind
zu besonderen Sammelakten zu vereinigen.