Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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18. Zu den Eintragungen in den Spalten J, III und IV ist für je fünf bis 
zehn Jahrgänge ein alphabetisches Namenverzeichniß zu führen; Urkunden, die zu 
den Grundakten abgegeben werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. 
§ 4. 
1. Wechselproteste sind zur Bildung des Aktenzeichens in das Register IV Wechselprotestregister. 
und sodann unter Beifügung des Aktenzeichens nach zeitlicher Aufeinanderfolge in 
ein nach den Vorschriften des Art. 90 der Wechselordnung zu führendes Wechsel- 
protestregister einzutragen. Die Eintragung hat eine vollständige Abschrift des auf- 
genommenen Protestes nach seinem ganzen Inhalte anzugeben. 
2. Die Nummern der Wechselproteste in dem Register IV sind, um deren 
besondere Zählung zu ermöglichen, zu unterstreichen. 
. 3. Die Proteste werden dem Antragsteller oder der von diesem bezeichneten 
Person in Urschrift ausgehändigt. Die etwa zurückbleibenden Schriften nebst den 
Kostenrechnungen gehen zu Sammelakten. 
§ 65. 
1. Die vor dem Gericht errichteten Testamente und Erbverträge sind in das Register für Ver- 
nach dem Formular Nr. 20 zu führende Register für Verfügungen von Todeswegen zusen e Toded. 
einzutragen. In das Register V sind ferner einzutragen: " 
a) die vor dem Gemeindevorstand nach § 2249 oder 2250 Abs. 1 des BG#B. Form. Nr.20 
errichteten und von diesem gemäß § 2246 des BGB. in amtliche Verwah. 
rung gebrachten sowie die eigenhändigen Testamente, deren amtliche Ver- 
wahrung nach § 2248 des BEB. verlangt wird (Unterspalte 1b); 
b) die gemäß § 2259 des BGB. an das Gericht abgelieferten Testamente 
(Unterspalte 1ch; 
J) die gemäß § 2261 des BG. nach erfolgter Eröffnung vor dem Testaments- 
bericher an das Gericht abgegebenen Verfügungen von Todeswegen (Unter- 
palte 1d); 
d) die Testamente und Erbverträge, die zufolge der Vorschrift des § 243 Abs. 4 
des AG. zum BGB. oder der entsprechenden Vorschriften in den Gesetzen 
anderer Bundesstaaten von einem anderen Gerichte an das Gericht zur 
amtlichen Verwahrung abgegeben werden (Unterspalte 1e). 
Für alle fünf Unterspalten der Spalte 1 besteht eine gemeinsame Nummernfolge. 
F# in den Fällen des § 2259 des BGB. ein Zwangsverfahren gemäß § 83 
des FGG#. vorausgegangen, so ist dieses stets noch besonders im Register VII ein- 
zutragen. 
2. Wird ein Testament oder ein Erbvertrag nach Nr. 14 an das Gericht 
abgegeben, so ist der Eingang in einer besonderen Empfangsanzeige zu bestätigen. 
3. Eheverträge, mit denen zugleich ein Erbvertrag verbunden ist, werden 
nur in das Beurkundungsregister, nicht in das Register für Verfügungen von Todes- 
wegen eingetragen, es sei denn, daß die Betheiligten die amtliche Verwahrung des 
Vertrags ausdrücklich verlangt haben (§ 2277 des BG.). 
4. Eigenhändige Testamente, deren amtliche Verwahrung verlangt ist (8 2248 
des BGB.), sind mit dem Amtsssiegel zu verschließen und mit einer das Testament 
näher bezeichnenden Aufschrift zu versehen; die Aufschrift ist von dem Richter zu 
unterzeichnen.
	        
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