Testamentsakten.
Amtliche Verwahrung
— 46 —
5. Die Annahme eines Testaments oder Erbvertrags zur amtlichen Ver-
wahrung (8 66) ist von dem Richter der Testamentsabtheilung zu verfügen. Ebenso
wird die Herausgabe von dem Richter der Testamentsabtheilung verfiügt.
6. Ist die in Verwahrung genommene Verfügung von Todeswegen von einem
Erblasser errichtet, der seinen Wohnsitz in dem Bezirke eines andern Amtsgerichts
hat, so hat der Gerichtsschreiber der Testamentsabtheilung diesem von der Verwahrung
Nachricht zu geben. Gleiche Mittheilung hat zu erfolgen, wenn demnächst die Ver-
fügung dem Erblasser auf sein Verlangen zurückgegeben wird.
7. Mit dem ersten Eingange eines in das Register V einzutragenden Schrift-
stücks sind Akten anzulegen; sie sind mit dem Namen des Verfügenden oder mit den
Namen der mehreren gemeinschaftlich Verfügenden zu bezeichnen.
8. Zu diesen Akten (Testamentsakten) sind alle Urkunden und Schriften zu
nehmen, die sich auf die bei demselben Gericht erfolgende Errichtung, Uebergabe zur
Verwahrung, Rückgabe oder Eröffnung einer Verfügung von Todeswegen der be-
zeichneten Personen beziehen. Ebenso gehören zu diesen Akten das Eröffnungs-
protokoll und die beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todeswegen, welche das
Testamentsgericht im Falle der Uebersendung an das Nachlaßgericht zurückbehält
(§2261 des BGB.). Holt das Gericht die staatliche Genehmigung einer Stiftung
ein (§ 83 des BGB.), oder hat es wegen Vollziehung einer Auflage im öffentlichen
Interesse dem Staatsministerium Vorlage zu machen (§ 242 des AG. zum BGB.),
so gehen auch die dadurch entstehenden Schriftstücke zu den Testamentsakten.
Soweit nach den Vorschriften in Abs. 1 Satz 1 die Schriften über die Er-
richtung einer Verfügung von Todeswegen zu bereits vorhandenen Testamentsakten
genommen werden, ist dies bei der neuen Eintragung in Spalte 5 des Registers
durch Angabe des Aktenzeichens erkennbar zu machen.
9. Die Anzeigen auswärtiger Gerichte über die Verwahrung einer Ver-
fügung von Todeswegen sind zu einem besonderen Sammelaktenstücke zu nehmen.
Dieses ist für alle derartigen Anzeigen einheitlich zu führen, auch wenn die Testa-
mentssachen unter mehrere Abtheilungen des Gerichts vertheilt sein sollten.
10. Unterbleibt die Errichtung eines Testaments oder Erbvertrags, nachdem
darüber mit den Betheiligten in Verhandlungen eingetreten worden ist, so gehen die
entstandenen Schriftstücke zu den in § 63 Nr. 17 bezeichneten Sammelakten.
11. Zu dem Register für Verfügungen von Todeswegen ist und zwar ein-
heitlich für den ganzen Amtsgerichtsbezirk ein alphabetische Namenverzeichniß zu füh-
ren. In das Namenverzeichniß sind auch die Namen der Gerichtseingesessenen ein-
zutragen, welche den eingegangenen Nachrichten zufolge eine Verfügung von Todes-
wegen einem auswärtigen Gerichte zur Verwahrung übergeben haben; hierbei ist auf
die Stelle der in Nr. 9 bezeichneten Sammelakten zu verweisen, wo sich die Anzeige
von der Verwahrung befindet.
8 66.
1. Die amtliche Verwahrung der Testamente und Erbverträge erfolgt in den
der Verfügungen von Verwahrräumen der Hinterlegungsstelle unter dem gemeinschaftlichen Verschlusse der
Todeswegen.
Ar. 211
Vor
beiden Hinterlegungsbeamten.
2. Ueber die in amtlicher Verwahrung befindlichen Verfügungen von Todes-
wegen hat der Gerichtsschreiber, dem die Geschäfte des zweiten Hinterlegungs-
beamten übertragen sind, ein besonderes Verwahrungsbuch nach dem Formular Nr. 21
zu führen.